Der militärische Landesverriathı. 199
3. wenn Werbungen zum Nachıtheil des Gegners vorgenommen,
wenn Soldaten zum Treubruch (Fahnenflucht, Aufstand) verleitet werden;
4. wenn Öperationspläne oder Pläne von Festungen dem Gegner
mitgetheilt werden, und wenn eine Spionage begangen wird.
Die angeführten Fälle erschöpfen jedoch nicht den Begriff des
Landesverrathes. Es kann z. B. ein Unterthan eines Staates, welcher auf
ein Kriegsdarlehen eines anderen Staates unterzeichnet, und so die Mittel
zur Kriegsführung beschafft, wegen Landesverrathes zur Verantwortung
gezogen werden.
Als Strafen werden Zuchthaus und Festungsstrafen von ver-
schiedener Dauer normiert. Eines Landesverrathes im eigentlichen Sinne
des Wortes können sich nur Unterthanen des Staates, zu dessen Nach-
theil die Handlung geschieht, schuldig machen, da nur bei ihnen von
einem Treuverhältnis die Rede sein kann.
Das deutsche Reichsstrafgesetz enthält daher Strafnormen nur gegen
Reichsangehörige, wo immer sich dieselben befinden und gegen Aus-
länder, während sie sich unter dem Schutze des Deutschen Reiches oder
eines Bundesstaates innerhalb des Bundesgebietes aufhalten. — Dem
Bundesgebiete wird das von der Invasions-Armee besetzte feindliche
Gebiet gleichgehalten ($ 161 des d. M.-St.-G.).
Gegen Militär-Personen, welche im Felde sich eines Landesverrathes
(Kriegsverrathes) schuldig machen, sind ob der größeren Gefährlichkeit
der That und der Verletzung der bürgerlichen und militärischen Pflichten
strengere Strafen, wegen besonders gefährlicher Handlungen die Todes-
strafe, normiert ($ 56 u. 57 des deutschen M.-St.-G.) — Gleich strenge
Strafen, wie gegen Militär-Personen im Felde, finden gegen alle Per-
sonen Anwendung, welche sich auf dem Kriegsschauplatze eines Landes-
oder Kriegsverrathes schuldig machen. Der $ 160 M.-St.-G. macht
zwischen In- und Ausländern keinen Unterschied. Wenn über einen
Theil des Bundesgebietes der Kriegszustand verhängt wird, sind die
schweren Fälle des militärischen Landesverrathes (88, 90 Reichs-Straf-
gesetzbuch), an Personen, welche sich derselben schuldig machen, mit dem
Tode zu bestrafen ($ 4 des Einführungs-Gesetzes zum Reichs-Strafgesetz).
Die richtige Auffassung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen
über den militärischen Landesverrath durch Vorschubleistung der feind-
lichen Kriegsmacht und Schädigung der eigenen Kriegsmacht eines
Staates erfordert zunächst die Beantwortung der Frage, welche Personen
nach heutigem Völkerrecht der Kriegsmacht des Staates angehören,
und daher im Falle der Gefangennehmung als Kriegsgefangene zu be-
handeln sind, welche Personen hingegen wegen Feindseligkeiten gegen
die Kriegsmacht sich strafbarer Handlungen schuldig machen, und im
Falle der Ergreifung als Strafgefangene anzusehen sind.