2014 Der militärische Landesverrath,
scharen zusunmenrotten, dann liegt Kriegsrebellion vor. Die occupierende
Kriegsmacht tritt, wenn auch nur vorübergehend, au die Stelle der
Irüheren aus dem Besitze gesetzten Staatsgewalt, gewährt den Ein-
wohnern Schutz ihrer Person und ihres Eigenthunms, und muss daher
auch gegen feindliche Angriffe gesetzlich gesichert sein. Wenn Frei-
scharen, die sonst allen Bedirgungen entsprechen, um als legitime
Streiter angeschen zu werden, sich nicht nach Kriegsmanier benehmen,
oder wenn ein Staat wilde, nicht disciplinierte asiatische oder afrikanische
Truppen in einem europäischen Kriege verwendet, so ist der Gegner
zu Wtepressalien, welche aber nicht barbarisch sein dürfen, berechtigt.
(Dalın a. a. O., 8. 143.)
Bei Unterthanen dritter Staaten, welche sich anı Kriege betheiligen
wird zu unterscheiden sein, ob dieselben in «die Armee oder zu den
irregulären Truppen des Feindes aufgenommen sind oder nicht. Ist dies
der Fall, so werden sie als Feinde zu behandeln sein, da jedem Staate
das Recht zusteht, Ansländer in die Armee aufzunehmen; ist dies Je-
doch nicht der Fall, verüben sie auf eigene Faust feindselige Hand-
lungen gegen die INriegsmacht, so werden sie im Falle ihrer Gefangen-
nahme der Strafgerichtsbarkeit zu überantworten sein.
Wenn eine Partei im Inlande, ohne dass ein Krieg mit einem
fremden Staate ausgebrochen ist, nach Sammlung der gehörigen Mittel
und Aufbietung von Streitkräften die eigene Regierung befehdet, so
ist nicht Krieg, sondern Aufstand vorhanden. Gegen politische Parteien
wird kein Krieg geführt, da ein Krieg rechtlich nur zwischen Staaten
möglich ist; gegen Aufständische wird nicht nach Kriegssitte vor-
gegangen, sondern Strafgerichtsbarkeit, wenngleich mit militärischen
Mitteln, geübt. Wenn jedoch der Anfstand größere Dimensionen an-
nimmt, und die Aufständischen eine staatliche Macht repräsentieren,
so geht der Aufstand in einen Bürgerkrieg über. In solchen Fällen
wird dann die feindliche Partei, wenn sie nach Kriegssitte vorgeht und
militärisch organisiert ist, als kriegsführende Macht anerkannt.
Wie mit einer anfständischen Partei im Inlande, so verhält ex
sich mit Freischaren, welche, ohne dass ein Krieg mit einem
[remden Staate geführt wird, vom Auslande her einfallen, mögen
sie nun für oinen Prätendenten kämpfen, oder die Regierungsform um-
zuändern, oder ein Territorium von dem gememsamen Staatsverbande
loszutrennen bestrebt sein. (Neumann, „Völkerrecht“, S. 110.)
Es widerstreitet weder den Grundsätzen «des Völkerrechts noch
des Staatsrechts, solche Freischaren nicht nach Kriegssitte, sondern
nach dem Strafgesetze zu behandeln, wobei es keinen Unterschied macht,
ob sie aufrichtig oder zum Scheine von ihrer Itegierung desavoniert
werden. Nur dann, wenn dieselben an Macht einer staatlichen Gewalt