Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

2014 Der militärische Landesverrath, 
scharen zusunmenrotten, dann liegt Kriegsrebellion vor. Die occupierende 
Kriegsmacht tritt, wenn auch nur vorübergehend, au die Stelle der 
Irüheren aus dem Besitze gesetzten Staatsgewalt, gewährt den Ein- 
wohnern Schutz ihrer Person und ihres Eigenthunms, und muss daher 
auch gegen feindliche Angriffe gesetzlich gesichert sein. Wenn Frei- 
scharen, die sonst allen Bedirgungen entsprechen, um als legitime 
Streiter angeschen zu werden, sich nicht nach Kriegsmanier benehmen, 
oder wenn ein Staat wilde, nicht disciplinierte asiatische oder afrikanische 
Truppen in einem europäischen Kriege verwendet, so ist der Gegner 
zu Wtepressalien, welche aber nicht barbarisch sein dürfen, berechtigt. 
(Dalın a. a. O., 8. 143.) 
Bei Unterthanen dritter Staaten, welche sich anı Kriege betheiligen 
wird zu unterscheiden sein, ob dieselben in «die Armee oder zu den 
irregulären Truppen des Feindes aufgenommen sind oder nicht. Ist dies 
der Fall, so werden sie als Feinde zu behandeln sein, da jedem Staate 
das Recht zusteht, Ansländer in die Armee aufzunehmen; ist dies Je- 
doch nicht der Fall, verüben sie auf eigene Faust feindselige Hand- 
lungen gegen die INriegsmacht, so werden sie im Falle ihrer Gefangen- 
nahme der Strafgerichtsbarkeit zu überantworten sein. 
Wenn eine Partei im Inlande, ohne dass ein Krieg mit einem 
fremden Staate ausgebrochen ist, nach Sammlung der gehörigen Mittel 
und Aufbietung von Streitkräften die eigene Regierung befehdet, so 
ist nicht Krieg, sondern Aufstand vorhanden. Gegen politische Parteien 
wird kein Krieg geführt, da ein Krieg rechtlich nur zwischen Staaten 
möglich ist; gegen Aufständische wird nicht nach Kriegssitte vor- 
gegangen, sondern Strafgerichtsbarkeit, wenngleich mit militärischen 
Mitteln, geübt. Wenn jedoch der Anfstand größere Dimensionen an- 
nimmt, und die Aufständischen eine staatliche Macht repräsentieren, 
so geht der Aufstand in einen Bürgerkrieg über. In solchen Fällen 
wird dann die feindliche Partei, wenn sie nach Kriegssitte vorgeht und 
militärisch organisiert ist, als kriegsführende Macht anerkannt. 
Wie mit einer anfständischen Partei im Inlande, so verhält ex 
sich mit Freischaren, welche, ohne dass ein Krieg mit einem 
[remden Staate geführt wird, vom Auslande her einfallen, mögen 
sie nun für oinen Prätendenten kämpfen, oder die Regierungsform um- 
zuändern, oder ein Territorium von dem gememsamen Staatsverbande 
loszutrennen bestrebt sein. (Neumann, „Völkerrecht“, S. 110.) 
Es widerstreitet weder den Grundsätzen «des Völkerrechts noch 
des Staatsrechts, solche Freischaren nicht nach Kriegssitte, sondern 
nach dem Strafgesetze zu behandeln, wobei es keinen Unterschied macht, 
ob sie aufrichtig oder zum Scheine von ihrer Itegierung desavoniert 
werden. Nur dann, wenn dieselben an Macht einer staatlichen Gewalt
	        
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