Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Das Recht und die Pflicht der Anwendung der Waffe 17 
eigenen Begriffen und Voraussetzungen beruht, ist es zuzuschreiben, 
dass über die hier behandelte Frage in Kreisen des Militärs und 
Civils die verschiedensten, oft gerade entgegengesetzten Urtheile ge- 
fällt werden. — Unsere Frage, wann das Recht und die Pflicht der 
Waflen-Anwendung eintritt, kann nur dann richtig beantwortet werden, 
wenn man sowohl den Anforderungen der Zeit, nach welchen die per- 
sönliche Sicherheit des einzelnen gegen die rohe physische Gewalt 
gesichert sein soll, als auch den Anforderungen des Bestandes einer 
Armee Rechnung trägt. Die Armee ist die organisierte Wehrkraft des 
Staates, deren Zweck der Krieg ist. Die Kriegswissenschaft beherrscht 
alle Grundsätze der Lehre des Heerwesens. Der Wert aller Einrichtungen 
desselben kann nur nach der Fähigkeit, der Kriegführung zu dienen, 
bemessen werden, und dies gilt auch von der Militär-Rechtspflege, so- 
weit es ohne Gefährdung der Rechtsgrundsätze zulässig ist.’) 
Im Frieden soll der Krieg vorbereitet werden, der Soldat muss 
im Frieden für den Krieg geschult werden, er darf nicht, zur Feigheit, 
sondern soll zur Tapferkeit erzogen werden, weshalb auch mit Recht 
nach dem neuesten Militär-Strafgesetz, nämlich dem des deutschen 
Reiches, das Vergehen der Feigheit auch im Frieden begangen werden 
kann. Ähnlich verhält es sich mit dem Waffenrechte des Soldaten. Die 
Watte ist das Werkzeug des Soldaten, wie die Hacke, der Hammer, 
der Hobel Werkzeuge der Professionisten sind. Der Soldat führt die 
Waffe zum Schutze des Thrones gegen äußere und innere Feinde, und 
die Wafle zu tragen, ist stets die Ehre des Soldaten. Die Pflicht und 
hiemit das Recht des Waflengebrauches wird daher im Kriege, wenn 
die eigentliche Aufgabe an den Soldaten herantritt, stattfinden; allein 
auch ım Frieden wird der Soldat das Recht haben, von der Waffe 
Gebrauch zu machen, wenn es sich um die Erhaltung wichtiger Rechte 
des Staates im allgemeinen oder der Armee insbesondere handelt. Da 
das Recht des Waffengebrauches dem Soldaten zur Wahrung höherer 
Rechte zusteht. so wird das Recht und die Pflicht des Waffengebrauches 
Hand ın Hand gehen. 
Die einzelnen Fälle der Anwendung der Waffe werden sich nach 
dem Gesagten ergeben, wenn man die Bedingungen des Besteliens der 
Armee und die Aufgaben, welche dieselbe zu erfüllen hat, betrachtet 
und sich fragt, wann das Wattenrecht zur Erfüllung dieser Bedingungen 
oder zur Lösung dieser Aufgaben nöthig wird. 
Die erste Voraussetzung ist, dass die Armee aus freien Männern 
besteht. Der Soldat bleibt Bürger, auch solange er unter der Falıne 
dient, weshalb ihm zu Wahrung seiner Rechte die Nothwehr zusteht 
(Anwendung der Waffe im Falle der Nothwehr). 
I) Stein, „Die Lehre von: Heerwesen“, S. 33. 
Danzelmaier, Militärrechtl. Abhianellungen. 2
	        
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