Die Kriegsgefangenschatt. 229
unterbrochen wird, indem für die Kriegsgefangenen ein Curator auf-
gestellt wird. Schon nach römischem Rechte wurde für die kriegs-
gefangenen Römer ein curator bonorum aufgestellt (Hase l.c, S. 103).
Strafbare Handlungen können gegen Kriegsgefangene wie gegeu
andere Personen begangen werden. Manche Militär-Strafgesetze (265
des österr. M.-St.-G., $S 134 des deutschen M.-St.-G.) entbalten besondere
Strafbestimmung gegen die Beraubung oder Misshandlung kriegsge-
fangener Soldaten. — Gewaltthätigkeiten gegen gefangene oder über-
haupt wehrlose Feinde werden von den Dienstvorschriften als unehren-
haft gekennzeichnet. Es ist daher, wenn auch der Feind die Kriegs-
manier bei Seite setzt, nicht gestattet, Repressalien in der Weise zu
ergreifen, dass man das Beutemachen und andere Gewaltacte an Ge-
fangenen, die bereits welırlos sind, gestattet, selbst abgesehen davon,
dass durch solche Handlungen die Disciplin der eigenen Truppen ge-
lockert wird. Repressalien anderer Art, z. B. Geld-Contributionen im
bereits besetzten Territorium, sind völkerrechtlich gestattet.
Die Kriegsgefangenen haben Anspruch auf eine, ihrem militärischen
Range, angemessene Verpflegung.
So wird z. B. nach der Gebüren-Vorschrift der österr.-ung. Armee
einem kriegsgefangenen Officier eine tägliche Alimentation verabfolgt
(General 4 fl., Subaltern-Officier 1 fl.), während kriegsgefangene Unter-
officiere, Gefreite und Soldaten mit der Löhnung eines Infanteristen,
dann mit der Kost und Brotgebür gleich den Soldaten des k. u. k. Heeres
zu verpflegen sind. — Im Falle einer Erkrankung haben die Kriegs-
gefangenen einen Anspruch auf Verpflegung und Behandlung wis die
eigenen Soldaten (vgl. $ 116, 117 u. 122, L Th. — $ 21, II. Th. G.-V.).
Behufs Ersatzes für die Auslagen kann der Staat die Kriegsge-
fangenen des Mannschaftsstandes zu angemessenen Arbeiten (Straßen-,
Brückenbau) verhalten, wobei allerdings auf die sociale Stelluug Rück-
sicht zu nelımen ist. Wenn der Arbeitslohn die Unterhaltskosten über-
steigt, so soll der Überschuss den Kriegsgefangenen bei der Entlassung
aus der Kriegsgefangenschaft verabfolgt werden. Zum Eintritt in die
eigenen Kriegsdienste, sowie auch zu Arbeiten für die Kriegsoperationen
gegen das eigene Vaterland sollen die Kriegsgefangenen nicht verhalten
werden.
Die Kriegsgefangeuschaft endet, sobald der Kriegsgefangene aus
dem Machtbereich des feindlichen Staates gelangt ist, sei dies durch Aus-
wechslung der Gefangenen während des Krieges, nach geschlossenem
Frieden oder durch Selbstbefreiung.
Unverwundet in feindliche Kriegsgefangenschaft gerathene Offieiere
(Cadetten) haben nach ihrer Rückkehr ihr Verhalten vor einer Officiers-
Versammlung, welche nach den Bestimmungen der Vorschrift für das