18 Das Recht und die Pflicht der Anwendung der Walte.
Eine weitere Bedingung des Bestehens eines Heeres ist, dass der
Untergebene seinem Vorgesetzten im Dienste unbedingt Gehorsam leistet.
Subordinations-Verletzungen werden von den Militär-Strafgesetzen mit
den strengsten Strafen bedroht. Wenn jedoch zur Erreichung höherer
Zwecke ein abschreckendes Beispiel nothwendig ist, ist den militärischen
Vorgesetzten das Recht der Anwendung der Waffe gegen
den Untergebenen eingeräumt.
Die Aufgaben des Heeres sind:
1. Im Kriege die Bekämpfung des Feindes, weshalb das Recht
und die Pflicht des Waffengebrauches gegen den Feind die
Regel bildet, welche, wie bereits gesagt, durch die Kriegsmanier nur
einzelne Ausnahmen erleidet;
2. im Frieden die Erhaltung der inneren Ordnung. — Werkzeuge
der Erhaltung der Ordnung sind die Wachen. Sollen «die Wachen die
nöthige Achtung genießen, so müssen dieselben gegen rechtswidrige
Angriffe geschützt, und ihnen unter gewissen Bedingungen das Recht
der Waflen-Anwendung eingeräumt sein (Waffengebrauch der
Wachen). Durch innere Unruhen (Tumulte, Aufstände) kann das
Einschreiten größerer Abtheilungen nöthig werden, in welchem Falle
die Waffe gegen die eigenen Mitbürger angewendet werden
muss, fast wie im Kriege gegen den Feind.
Wir sprechen zuerst von der Nothwehr.
I. Nothwehr, Ehrennothwehr des Ofticiers.
Eine strafbare Handlung liegt nicht vor, wenn dieselbe durch
Nothwehr geboten war.
Nothwehr ist aber nach unserem Gesetze die Vertheidigung des
Lebens, Leibes, Vermögens oder der Freiheit seiner selbst oder anderer
gegen einen bereits begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden un-
gerechten Angrifl. Eine Überschreitung der Nothwehr aus Bestürzung,
Furcht oder Schrecken kann als Vergehen gegen die Sicherheit des
Lebens bestraft werden. So weit also der Widerstand zur Abwehr eines
rechtswidrigen Angriffes gegen die genannten Rechte nötlhig ist, ist er
gerechtfertigt und straflos. Das Gesagte gilt sowohl für den Soldaten
als den Nichtsoldaten. In der Regel wird sich der Soldat zur Abwehr
von Angriffen seiner zuständigen Watte bedienen, allein die Anwendung
anderer Waffen ändert nichts an der Sache, wenn nur die Voraus-
setzungen der Nothiwehr vorhanden sind. Näher wollen wir hier auf
diese Lehre nicht eingehen, insofern nämlich dieselbe auf alle Staats-
bürger gleiche Anwendung findet, da unsere Aufgabe eben darin besteht,
die besonderen Fälle keunen zu lernen, wo der Soldat von der Wafle