Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Das Recht und die Pflicht der Anwendung der Waffe. 35 
die Fälle der erlaubten Anwendung des Waffengebrauches gesetzlich 
oder durch Vorschriften, welche für das Heer Gesetzeskratt haben, be- 
stimmt werden. 
Im modernen Rechtsstaate ist daher das Waffenrecht der ınili- 
tärischen Wachen nicht ganz aufgehoben, sondern es sind die Voraus- 
setzungen dieses Rechtes gesetzlich oder durch Vorschriften zu be- 
stimmen. 
Bekanntlich ist das Waffenrecht der Posten im Punkte 577 des 
ersten Theiles des Dienst-Reglements vorgesehen. 
In friedlichen Verhältnissen kann der Posten von der Waffe Ge- 
brauch machen: 
l. wenn er gewalithätig verletzt oder durclı einen Angriff gefähr- 
lich bedroht ist. 
Dieser Fall des Waffenrechtes deckt sich fast mit dem Nothwehr- 
recht, welches jedem Bürger zusteht. Jedermann hat das Recht, gegen 
ihn in Anwendung gebrachte, widerrechtliche Gewalt, wenn obrigkeit- 
liche Hilfe zu spät kommen würde, mit Gewalt von sich abzuwehren. 
Auch gegen unmittelbar bevorstehende, rechtswidrige Angriffe ist die 
Nothwehr gestattet. 
2. Der Posten hat ferner das Recht der Waffenanwendung, wenn 
gegen ihn gröbliche und ungeachtet vorangegangener Abmalınungen 
fortgesetzte Beleidigungen verübt werden. 
Dieses Recht muss der Wache im Interesse der Autorität des 
Staates selbst zugestanden werden. Der Soldat, welcher mit der Waffe 
in der Hand den wichtigsten militärischen Dienst, den Wachdienst, ver- 
sieht, kann und darf sich nicht ungeahnt beschimpfen lassen. Zur Waffen- 
anwendung ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des Dienst-Regle- 
ments nöthig, dass der Injuriant zuerst ermahnt wurde, von den Belei- 
digungen abzustehen, und dass diese Ermahnung ohne Erfolg blieb. 
3. Der dritte Fall der Waffenanwendung ist vorhanden, wenn ein 
gefährlicher Verbrecher der Wache übergeben oder von ihr ergriffen 
wurde und derselbe ungeachtet des drohenden Zurufes entläuft und 
kein anderes Mittel als die Waffenanwendung zu dessen Anhaltung vor- 
handen ist. Von der Feuerwaffe darf in diesem Falle jedoch nur An- 
wendung gemacht werden, wenn das Leben Unbetheiligter nicht ge- 
fährdet wird. Überhaupt ist in friedlichen Verhältnissen von der Feuer- 
waffe nicht Gebrauch zu machen, wenn die Anwendung des Bajonnetts 
zur Erreichung des Zweckes ausreicht. 
Unter feindlichen Verhältnissen ist die Wache zum Watfengebranclhh 
gegen jeden berechtigt, der sich verdächtig macht und auf Anrufen 
ohne befriedigende Antwort entflieht. 
Diese Bestimmungen unseres Dienst-Reglemeuts sind klar und die
	        
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