26 Das Recht und die Pllicht der Anwendung der Waffe.
Fälle des zulässigen Wallengebrauches gewiss nur auf das Mab unum-
gänglicher Nothwendigkeit beschränkt.
Sind die angeführten Voraussetzungen des Rechtes des Walfen-
gebrauches nicht vorhanden, so ist die Anwendung der Walle seitens
der Wache strafbar. Auch dann tritt Strafe ein. wenn der Zweck der
Waffenanwendung bereits erreicht ist, und nocl weiters von der Waffe
Gebrauch gemacht wird,
Die Wache kann sich aber auch, und dies darf nicht übersehen
werden, durch Nichtanwendung der Wafle dann strafbar machen, wenn
(die Voraussetzungen des Waffengebrauches vorhanden sind, namentlich
wenn durch die Unterlassung des Watlengebrauches ein Schaden ent-
steht, und überhaupt der Zweck nicht erreicht wird, welcher bei Auf-
führung der Wache beabsichtigt wird.
Hierin liegt der große Unterschied zwischen dem Nothwehrrecht
des Privaten und dem Waflenrecht der militärischen Wache. Der Private
kann sein Recht aufgeben und auf das Nothiwehrrecht verzichten. Der
Soldat ist in den Wachdienst commandiert: es ist seine Pflicht, die
seinem Schutze anvertrauten Personen und Sachen gegen rechtswidrige
Angrilfe zu vertheidigen. Wird ein Wachposten angegriffen, so ist die
öffentliche Ordnung in Noth und Gefalır. Der Posten ist daher auch
dann zur Abwehr verpflichtet, wenn keine Gefahr für seine Person vor-
liegt. Das Recht des Waftengebrauches ist zugleich eine Pflicht, und
dies darf bei Beurtheilung der einzelnen Fälle des Waffengebrauches
nicht überselien werden.
Nach unserem Militär-Stratgesetze (S 231) macht sich ein Posten
(und überhaupt eine Wache) eines mit Kerker zu bestrafenden Ver-
brechens der Pflichtverletzung im Wachdienste schuldig, welcher die
zur Bewahrung der gebürenden Achtung und Abwehr strafbarer An-
griffe zugebote stehenden Mittel nicht anwendet, auf alles, was Schaden
und Gefahr droht, nicht aufmerksam ist, und zur Abwendung desselben
dasjenige nicht thut, was die Dienstvorschriften vorschreiben.
Es wird also bei Beurtlieilung der Fälle des Waflengebrauches
der Wachen nötlig sein, zu beachten, dass der Mann nach seiner Auf-
fassung der Umstände und rasch handeln musste. In zweifelhaften Fällen
wird daher immer zu Gunsten der Wache zu entscheiden sein. Es hüte
sich daher jeder, eine Wache zu provocieren!
IV. Anwendung der Waffe zur Bewältigung von 'Tumulten.
Behufs Aufrechthaltung der Ordnung kann an den Soldaten auch
die unabweisbare Pflicht herantreten, nicht nur gegen einzelne rechts-
widrige Angriffe, sondern gegen die Mitbürger, die sich gegen die