Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

26 Das Recht und die Pllicht der Anwendung der Waffe. 
Fälle des zulässigen Wallengebrauches gewiss nur auf das Mab unum- 
gänglicher Nothwendigkeit beschränkt. 
Sind die angeführten Voraussetzungen des Rechtes des Walfen- 
gebrauches nicht vorhanden, so ist die Anwendung der Walle seitens 
der Wache strafbar. Auch dann tritt Strafe ein. wenn der Zweck der 
Waffenanwendung bereits erreicht ist, und nocl weiters von der Waffe 
Gebrauch gemacht wird, 
Die Wache kann sich aber auch, und dies darf nicht übersehen 
werden, durch Nichtanwendung der Wafle dann strafbar machen, wenn 
(die Voraussetzungen des Waffengebrauches vorhanden sind, namentlich 
wenn durch die Unterlassung des Watlengebrauches ein Schaden ent- 
steht, und überhaupt der Zweck nicht erreicht wird, welcher bei Auf- 
führung der Wache beabsichtigt wird. 
Hierin liegt der große Unterschied zwischen dem Nothwehrrecht 
des Privaten und dem Waflenrecht der militärischen Wache. Der Private 
kann sein Recht aufgeben und auf das Nothiwehrrecht verzichten. Der 
Soldat ist in den Wachdienst commandiert: es ist seine Pflicht, die 
seinem Schutze anvertrauten Personen und Sachen gegen rechtswidrige 
Angrilfe zu vertheidigen. Wird ein Wachposten angegriffen, so ist die 
öffentliche Ordnung in Noth und Gefalır. Der Posten ist daher auch 
dann zur Abwehr verpflichtet, wenn keine Gefahr für seine Person vor- 
liegt. Das Recht des Waftengebrauches ist zugleich eine Pflicht, und 
dies darf bei Beurtheilung der einzelnen Fälle des Waffengebrauches 
nicht überselien werden. 
Nach unserem Militär-Stratgesetze (S 231) macht sich ein Posten 
(und überhaupt eine Wache) eines mit Kerker zu bestrafenden Ver- 
brechens der Pflichtverletzung im Wachdienste schuldig, welcher die 
zur Bewahrung der gebürenden Achtung und Abwehr strafbarer An- 
griffe zugebote stehenden Mittel nicht anwendet, auf alles, was Schaden 
und Gefahr droht, nicht aufmerksam ist, und zur Abwendung desselben 
dasjenige nicht thut, was die Dienstvorschriften vorschreiben. 
Es wird also bei Beurtlieilung der Fälle des Waflengebrauches 
der Wachen nötlig sein, zu beachten, dass der Mann nach seiner Auf- 
fassung der Umstände und rasch handeln musste. In zweifelhaften Fällen 
wird daher immer zu Gunsten der Wache zu entscheiden sein. Es hüte 
sich daher jeder, eine Wache zu provocieren! 
IV. Anwendung der Waffe zur Bewältigung von 'Tumulten. 
Behufs Aufrechthaltung der Ordnung kann an den Soldaten auch 
die unabweisbare Pflicht herantreten, nicht nur gegen einzelne rechts- 
widrige Angriffe, sondern gegen die Mitbürger, die sich gegen die
	        
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