Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Subordinations -Verletzung dureh TTerausforderung zum 
/Jweikampfe. 
T. 
ie Herausforderung zum Zweikampfe ist nach unserem Militär- 
Strafgesetze ein gemeines!) Verbrechen. Die Herausforderung eines Vor- 
gesetzten im Dienste oder aus Anlass eines vorausgegangenen Dienst- 
verhältnisses ist das Militär-Verbrechen der Subordinations - Verletzung 
($ 155 M.-St.-G.). 
Diese verschiedene gesetzliche Behandlung der Herausforderung 
als das Verbrechen des Zweikampfes und dann als das Verbrechen der 
Subordinations-Verletzung ist: keineswegs eine bloße juristische Sub- 
tilität, sondern dieselbe hat wichtige praktische Folgen. Denn erstlich 
unterliegt das Verbrechen der Subordinations-Verletzung ganz anderen 
gesetzlichen Strafen als jenes (des Zweikampfes, und dann wird nach 
militärischen Standesbegriften das Verbrechen der Subordinations-Ver- 
letzung anders als das Verbrechen des Zweikampfes beurtheilt, welch 
letzteres Moment für die Strafbemessung und eine allfällige Begnadi- 
gung von Wichtigkeit ist, da nach jeden Reclhıte bei Beurtheilung eines 
Delicts auch auf die innere Seite desselben, nämlich auf «die Motive 
ddes Thäters, dann darauf, wie dieser selbst die That auffassen musste. 
Bedacht zu nehmen ist. 
Auch die übrigen mir bekannten Militär -Strafgesetze behandeln 
lie Herausforderung des Vorgesetzten im Dienste oder aus dienstlicher 
Veranlassung als ein besonderes Delict. 
Diese Übereinstimmung in den Militär-Stralgesetzen beweist, dass 
es sich hier nicht um eine Eigenthümlichkeit unseres (fesetzes handelt. 
sondern dass diese Bestimmung auf einem Principe bernlit, welches 
durch die militärischen Dienstverhältnisse bedingt ist. Eine gesetzliche 
Bestimmung, welche in allen Staaten besteht, gibt Zeugniss dafür, dass 
1) Dieser Ausdruck ist hier nicht gleichbedeutend mit „entehrend“, sondern 
mit „allgemein“. „Gemeines“ Verbrechen ist daher ein solches. welches allgemein, 
sowohl von Soldaten, als von Nichtsoldaten begangen werden kaum. So sehon im 
römischen Rechte. 1.2 47, 161.
	        
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