Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

36 Subortdinations-Verletzung dureh Herausforderung zum Zweikampte. 
Die Vorschrift gilt für das Verbrechen des Zweikampfes, nicht. 
aber für jenes der Subordinations-Verletzung. 
IV. 
Aus dem, was wir bisher über das Wesen der Subordinations- 
Verletzung und des Zweikampfes gehört haben, ergibt sich, wieso es 
kommt, dass die Herausforderung des Vorgeseizten im Dienste oder aus 
dienstlicher Veranlassung als das Militär- Verbrechen der Snbordinations- 
Verletzung aufgefasst wird. 
Soll das Heer die wichtigen ihm gestellten Aufgaben lösen, soll 
es Schild und Schwert nach auben, sowie die Stütze des Thrones und 
der gesetzlichen Ordnung im Innern sein, so ist vor allem nöthig, dass 
der Dienst genau und nach festen Regeln vollführt werde. Sowie eine 
Maschine nur dann arbeitet, wenn die einzelnen Theile nach mathema- 
tischen Gesetzen functionieren, so ist auch der Organismns des Heeres 
nur dann ein kräftiger, wenn alle Theile desselben die ihnen vorge- 
schriebene Thätigkeit regelmäßig, und zwar genau nach den bestehenden 
Normen verrichten. Jedem Soldaten ist aber das Verhalten im Dienste 
gegen Vorgesetzte und Untergebene durch bestimmte und klare Regeln 
vorgeschrieben. Die Befolgung dieser Normen muss von militärischem 
Standpunkte gefordert, die Auberachtlassung derselben strenge gealndet 
werden, da die ordentliche Verrichtung des Dienstes im Interesse des 
Heeres und daher auch «des Staates gelegen ist. Im Dienste tritt die 
Persönlichkeit der Ehre, welche, wie wir oben gehört haben, der Grund- 
gedanke des Zweikampfes ist, gegenüber der strammen Dienst-Ördnung 
in den Hintergrund. 
Die Ansicht, dass die Person selbst ihre gekränkte Ehre rächen 
soll, macht dem durch militärische Rtücksichten gebotenen Grundsatze 
Platz, dass jede vorschriftswidrige Ilandlung im Dienste von den 
militärischen Befelhlshabern in Gemäbheit der bestehenden Gesetze ge- 
ahndet werden soll. Der Untergebene, welcher den Vorgesetzten im 
Dienste oder aus Anlass eines Dienstverbältnisses herausfordert, zieht. 
dadurch seinen Vorgesetzten als solchen selbst zur Rechenschaft und 
begeht somit eine Handlung, welche gegen die militärische Standes- 
pflicht des Gehorsams verstößt. Durch die Herausforderung des Vor- 
gesetzten im Dienste aus was immer für einer Veranlassung oder auber- 
halb des Dienstes, jedoch mit Beziehung auf ein voransgegangenes 
Dienstverhältunis, wird im ersten Falle schon dureh den Zeitpunkt, in 
welchem die Herausforderung geschah, im zweiten Falle wegen der 
  
nicht zu. Die Acten müssen dem Milttär-Obergerieht und von diesem dem Obersten 
Militär-Gerichtshof vorgelegt werden. (SS 245, 292.)
	        
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