36 Subortdinations-Verletzung dureh Herausforderung zum Zweikampte.
Die Vorschrift gilt für das Verbrechen des Zweikampfes, nicht.
aber für jenes der Subordinations-Verletzung.
IV.
Aus dem, was wir bisher über das Wesen der Subordinations-
Verletzung und des Zweikampfes gehört haben, ergibt sich, wieso es
kommt, dass die Herausforderung des Vorgeseizten im Dienste oder aus
dienstlicher Veranlassung als das Militär- Verbrechen der Snbordinations-
Verletzung aufgefasst wird.
Soll das Heer die wichtigen ihm gestellten Aufgaben lösen, soll
es Schild und Schwert nach auben, sowie die Stütze des Thrones und
der gesetzlichen Ordnung im Innern sein, so ist vor allem nöthig, dass
der Dienst genau und nach festen Regeln vollführt werde. Sowie eine
Maschine nur dann arbeitet, wenn die einzelnen Theile nach mathema-
tischen Gesetzen functionieren, so ist auch der Organismns des Heeres
nur dann ein kräftiger, wenn alle Theile desselben die ihnen vorge-
schriebene Thätigkeit regelmäßig, und zwar genau nach den bestehenden
Normen verrichten. Jedem Soldaten ist aber das Verhalten im Dienste
gegen Vorgesetzte und Untergebene durch bestimmte und klare Regeln
vorgeschrieben. Die Befolgung dieser Normen muss von militärischem
Standpunkte gefordert, die Auberachtlassung derselben strenge gealndet
werden, da die ordentliche Verrichtung des Dienstes im Interesse des
Heeres und daher auch «des Staates gelegen ist. Im Dienste tritt die
Persönlichkeit der Ehre, welche, wie wir oben gehört haben, der Grund-
gedanke des Zweikampfes ist, gegenüber der strammen Dienst-Ördnung
in den Hintergrund.
Die Ansicht, dass die Person selbst ihre gekränkte Ehre rächen
soll, macht dem durch militärische Rtücksichten gebotenen Grundsatze
Platz, dass jede vorschriftswidrige Ilandlung im Dienste von den
militärischen Befelhlshabern in Gemäbheit der bestehenden Gesetze ge-
ahndet werden soll. Der Untergebene, welcher den Vorgesetzten im
Dienste oder aus Anlass eines Dienstverbältnisses herausfordert, zieht.
dadurch seinen Vorgesetzten als solchen selbst zur Rechenschaft und
begeht somit eine Handlung, welche gegen die militärische Standes-
pflicht des Gehorsams verstößt. Durch die Herausforderung des Vor-
gesetzten im Dienste aus was immer für einer Veranlassung oder auber-
halb des Dienstes, jedoch mit Beziehung auf ein voransgegangenes
Dienstverhältunis, wird im ersten Falle schon dureh den Zeitpunkt, in
welchem die Herausforderung geschah, im zweiten Falle wegen der
nicht zu. Die Acten müssen dem Milttär-Obergerieht und von diesem dem Obersten
Militär-Gerichtshof vorgelegt werden. (SS 245, 292.)