Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Subordinations-Verletzuug durch Herausforderung zum Zweikampte. 39 
Dienstrange Älterer sein, allein es kann auch der Fall vorkommen, 
dass ein Niederer oder im Range Jüngerer einem Höheren in Dienst- 
verhältnissen vorgesetzt wird und dann demselben Dienstbefehle er- 
theilen kann. Es ist somit der Rittmeister eines Cavallerie-Regiments 
nicht Vorgesetzter eines Lieutenants eines Infanterie-Regiments, weil 
der Dienstgang von diesem nicht an jenen geht. Allein jeder Höhere 
kann in das Verhältnis eines Vorgesetzten treten, wenn er die Befehl- 
gebung auf eigene Verantwortung ergreift: 
a) um unziemlichen Benehmen oder Excessen von Militärpersonen 
Einhalt zu thun, 
b) um ein einheitliches Commando verschiedener, in keinem organi- 
schen Zusammenhange stehender Abtheilungen oder Militärpersonen 
herzustellen. 
2. Die Herausforderung muss im Dienste oder aus Anlass eines 
vorausgegangenen Dienstverhältnisses erfolgen. Unter Dienst werden 
alle Verrichtungen verstanden, welche durch die Standes-Obliegenheiten 
des Soldaten geboten sind. Der Soldat ist daher im Dienste, sobald 
er sich in der Verrichtung seiner Standes-Obliegenheiten befindet. Eine 
Herausforderung wird daher dann als im Dienste geschehen anzusehen 
sein, wenn sie zu einer Zeit erfolgt, da der Untergebene und der 
Vorgesetzte in Vollziehung einer Standes-Obliegenheit begriffen sind. 
Es ist kein Unterschied zu machen, ob der Dienst ein eigentlich 
militärischer war, oder ob er eine andere Verrichtung, zum Beispiel 
den Kanzleidienst, betraf. 
Die Herausforderung des Vorgesetzten zum Zweikampfe ist aber 
auch dann als Subordinations-Verletzung aufzufassen, wenn sie zwar 
nicht im Dienste, aber doch aus Anlass eines vorausgegangenen Dienst- 
verhältnisses erfolgte. Dies ist der Fall, wenn eine vom Vorgesetzten 
im Dienste vermeintlich oder wirklich begangene Ehrenkränkung oder 
eine dienstliche Maßregel (Anordnung) der Grund der Herausforderung 
zum Zweikampfe ist, wenn zur Zeit, als die Herausforderung erfolgte, 
das Dienstverhältnis bereits aufgehört hat. Selten wird von dem Pro- 
vocanten ausdrücklich das Dienstverhältnis als Veranlassung zum Zwei- 
kampfe angegeben werden. Allein dies macht keinen Unterschied, wenn 
nur durch die Umstände erwiesen ist, dass das Dienstverhältnis der 
wirkliche Grund der Herausforderung ist. Sache des Richters ist es, 
den eigentlichen Grund der Herausforderung durch Erwägung aller 
Umstände sicherzustellen. Man wird zum richtigen Resultat gelangen, 
wenn man die Vorfallenheiten während des Dienstverhältnisses, die Stich- 
haltigkeit des angeblichen Grundes der Herausforderung und endlich 
den Charakter des Provocanten in Erwägung zieht. 
Nach militärischer Standesansicht ist es auch nicht zulässig, einen
	        
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