Vorrede. vu
In einigen Abhandlungen, deren erste Veröffentlichung in Streffleurs
„Österreichischen militärischen Zeitschrift“, im „Archiv für Strafrecht“
von Goltdammer (V, 1884) und in den „Jahrbüchern für die deutsche
Armee und Marine“ (VII, VIII, XII, XIII, XIV, 1890, 1892) erfolgte,
habe ich nicht unwesentliche Ergänzungen und Änderungen vorgenom-
men, theils unter Benützung der von mir im „Armeeblatt“ veröffentlichten
Aufsätze, (wozu ich die Zustimmung des Redacteurs dieses Blattes, des
bekannten und beliebten Militär-Schriftstellers Alfons Danzer, eingeholt
habe), theils mit Berücksichtigung der inzwischen erschienenen ge-
diegenen Werke von Fritz van Calker.
Das Recht hat die Aufgabe, die Lebensverhältnisse zu ordnen,
weshalb auch neue Lebensverhältnisse (neue Verkehrs-Einrichtungen,
z. B. Eisenbahnen, Telegraph u. s. w.) neue Gesetze hervorrufen. Der
Zweck im Recht ist für die Gestaltung desselben von großer Bedeutung.
Das militärische Recht muss, da es militärische Lebensverhältnisse
ordnet, von einem militärischen Geiste getragen sein. Für den Militär-
Juristen ist es daher von großem Werte, mit tüchtigen und erfahrenen
Soldaten in einem anregenden, geistigen Verkehr zu stehen. Ich kann
daher nicht umhin, dem Herrn Öberstlieutenant Eduard Schnackenburg
in Berlin und dem Herrn Hauptmann Karl Kandelsdorfer in Wien für
vielfache geistige Anregung meinen verbindlichen Dank auszusprechen.