Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

46 Die Grenzen des Disciplinar-Strafrechtes. 
lungen oder Unterlassungen nur dann, wenn dieselben auf Mangel an 
Eifer oder Pflichtgefühl oder auf Ungehorsam beruhen, stattfinden darf. 
Noch bestimmtere Grenzen sind dem Disciplinar-Strafrecht gegen- 
über dem kriegsrechtlichen Verfahren gestellt, wovon wir im nächsten 
Abschnitte sprechen. 
III. 
Das Dienst-Reglement sagt im Punkte 648: 
„Der militärischen Disciplinar - Strafgewalt unterliegen: Militär- 
oder gemeine Vergehen... ., welche das Strafgesetz als solche bezeich- 
net und mit keinem längeren als dreimonatlichen einfachen oder strengen 
Arreste bedroht, insofern nicht sonstige Folgen einzutreten haben, welche 
nur mit strafgerichtlichem Erkenntnisse verhängt werden können.“ 
Durch die Verordnung des k.k. Reichs-Kriegs-Ministeriums vom 
17. Juli 1875, Pr.-N. 2562, wurden die Worte: „mit keinem längeren als 
dreimonatlichen Arrest bedroht“, dahin erklärt, dass darunter nicht die 
längste auf eine Gattung oder Art von Vergehen festgesetzte Dauer 
des Arrestes, sondern jenes Ausmaß der Strafe zu verstehen ist, auf 
welches in einem bestimmten Falle nach Erwägung aller Umstände zu 
erkennen wäre. 
Niemals können Verbrechen ım Disciplinarwege be- 
straft werden. 
Aus den Worten des Reglements geht hervor, dass eine genaue 
Handhabung des Disciplinar-Strafrechtes eine Kenntnis des Militär-Straf- 
gesetzes voraussetzt, und auch hier zeigt sich, dass die militärische 
Bildung ohne die Kenntnis des militärischen Rechtes keine vollstän- 
dige ist. 
Der mit der Disciplinar-Strafgewalt betraute Vorgesetzte muss, so 
oft ihm eine strafbare Handlung eines Untergebenen vorliegt, sich fragen, 
ob dieselbe ein Verbrechen, Vergehen oder eine Disciplinar-Übertretung 
ist, da im ersten Falle seine Disciplinar - Strafgewalt durch die Noth- 
wendigkeit der kriegsrechtlichen Untersuchung gehemmt ist, im zweiten 
Falle, je nach der vom Gesetze angedrohten Strafe und nach dem Vor- 
handensein der Erschwerungs- oder Milderungsunstände, eine gericht- 
liche oder Disciplinarstrafe einzutreten hat, während im letzten Falle 
nur eine Disciplinarstrafe möglich ist. Über die Frage aber, ob ein 
Verbrechen, ein Vergehen oder eine Disciplinar-Übertretung vorliegt, 
entscheidet nur das Militär-Strafgesetz. Man muss die vorliegende Hand- 
lung nach ihrer subjectiven und objectiven Seite untersuchen und sehen, 
ob sie sich unter einen Paragraphen des Strafgesetzes, welcher eine 
Handlung als Verbrechen oder Vergehen erklärt, subsumieren lässt, — 
wobei, wie schon gesagt, der Unterschied zwischen Verbrechen und 
Vergehen aus der Strafe einleuchtet, da erstere mit dem Tode oder
	        
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