48 Die Grenzen des Diseiplinar-Strafrechtes.
Nach der Schwere der Verletzung liegt entweder ein Verbrechen
oder ein Vergehen der Subordinations-Verletzung vor. Die Fälle, in
welchem ein Verbrechen vorliegt, sind vom Gesetze aufgezählt. als:
1. Gewaltthätige Verletzung gegen den Vorgesetzten im Dienste oder
auf Erhalt eines Dienstbefehles, sei es, dass derselbe den eigentlichen
strengen militärischen Dienst oder einen anßerordentlichen Dienst be-
trifft (SS 147, 153); 2. Mordversuch gegen den Vorgesetzten ($ 148);
3. Verweigerung oder absichtliche Nichtbefolgnng eines militärischen oder
außerordentlichen Dienstbefehles (S$ 149, 150, 153); 4. Nichtvollziehung
eines wichtigen Dienstbefehles aus Sorglosigkeit ($ 151); 5. Wider-
setzung gegen einen auf Herstellung der Zucht und Ordnung gerich-
teten Befehl ($ 153); 6. Misshandlung eines Vorgesetzten außer Dienst
(155); 7. Herausforderung des Vorgesetzten im Dienste oder aus An-
lass eines Dienstverhältnisses ($ 155).
Als Vergehen der Subordinations-Verletzung qualificieren sich
Achtungsverletzungen und Nichtbefolgung von Dienstbefehlen von min-
derer Wichtigkeit aus Saumseligkeit, nicht aber aus bösem Willen.
Die Strafe des Vergehens ist Arrest von einer Woche bis zu sechs
Monaten, nach Umständen Degradierung der Unterofliciere, Entlassung
der Officiere.
Jiiegt eine Subordinations -Verletzung vor, so wird der Vorgesetzte,
welcher mit der Handhabung des Disciplinar-Strafrechtes betraut ist, zu-
nächst zu erwägen haben, ob die Handlung in subjectiver und objectiver
Hinsicht die Merkmale an sich hat, welche vom Gesetze zum That-
bestand des Verbrechens erfordert werden. Ist dies der Fall, lässt sich die
Handlung unter einen Paragraphen subsumieren, welcher Subordinations-
Verletzungen dieser Art als Verbrechen erklärt, so hört die Disciplinar-
Strafgewalt auf, und es muss die kriegsrechtliche Untersuchung statt-
finden. Wenn z. B. ein Vorgesetzter dem Untergebenen einen Dienst-
befehl ertheilt, etwa beim Exercieren einen Gewehrgriff zu wiederholen
oder in einer bestimmten Richtung zu marschieren, und verweigert der-
selbe die Vollziehung dieses Befehles, oder kommt er demselben, olıne
den Gehorsam direet zu verweigern, absichtlich nicht nach, so ist
die Handlung ein Verbrechen, weshalb dieselbe im Disciplinarwege nicht
abgethhan werden kann.
Stellt sich die Handlung als Vergehen dar, z. B. Nichtleisten der
Elrenbezeugung, Unterlassung der Vollziehung eines Befehles von min-
derer Wichtigkeit aus Saumseligkeit, so kann dieselbe im Diseiplinar-
wege bestraft werden, da das Vergehen mit Arrest von einer Woche bis
zu sechs Monaten bestraft erscheint, und somit in leichteren Fällen
auf eine Arreststrafe unter drei Monaten erkannt wird. Allein obwal-
tende Erschwerungsumstände können auch bei dem Vergehen der Sub-