Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

50 Die Grenzen des Diseiplinar-Strafrechtes. 
c) Pflichtverletzung im Wachdienste. 
Von den im Gesetze aufgezählten Fällen wollen wir nur von der 
Pflichtverletzung des Postens sprechen. Der Postens macht sich eines 
Verbrechens schuldig, wenn er sich berauscht oder dem Schlafe über- 
lässt ($ 231). In dieser Beziehung dürfte wohl schwerlich ein Irrthum 
unterlaufen, da allgemein bekannt ist, dass diese Handlungen den That- 
bestand eines Verbrechens bilden, und somit eine Disciplinar-Bestrafung 
ausgeschlossen ist. Allein das Gesetz erklärt ferner als Verbrechen, 
wenn der Posten sich vorschriftswidrige Bequemlichkeiten erlaubt. Unter 
den als Verbrechen anzurechnenden Bequemlichkeiten dürften aber mur 
solche zu verstehen sein, welche mit dem Wachdienste gänzlich un- 
vereinbar sind, z. B. Sitzen am Posten, Weglegen des Gewehres und 
Rauchen, nanrentlich bei Posten, welche bei leicht entzündbaren Gegen- 
ständen aufgeführt sind. In allen diesen Fällen ist das Disciplinar- 
Strafrecht ausgeschlossen. Geringere Bequemlichkeiten, die sich der 
Posten erlaubt, welche aber nicht im direeten Widerspruche mit der 
Versehung des Dienstes stehen, bilden ein Vergehen der Pflichtver- 
letzung im Wachdienste, welches, da die gesetzliche Strafe Arrest bis 
zu drei Monaten ist, im Disciplinarwege bestraft werden kann. Solche 
Fälle sind, wenn der Posten nicht die gehörige stramme Haltung be- 
obachtet, wenn er nicht vorschriftsmäßig adjustiert ist, wenn er die Hand 
in der Tasche hält u. a. 
d) Feigheit. 
Die Feigheit ist nach unserem Gesetze ein Verbrechen; nur feige 
Äußerungen, welche bei anderen ohne nachtheiligen Eindruck geblieben 
sind und auch nach Zeit und Umständen, wo sie statthatten, erhebliche 
Gefahr nicht nach sich ziehen konnten, werden mit strengem Arreste 
von drei bis sechs Monaten bestraft. Es ist deshalb eine Disciplinar- 
Bestrafung ausgeschlossen. Zur Feigheit wird die Anwesenheit bei der 
Truppe auf dem Kriegsschauplatze vorausgesetzt. Im Frieden kann 
daher das Verbrechen (Vergehen) der Feigheit nicht begangen werden. 
Feige Handlungen des Soldaten im Frieden sind nur dann gerichtlich 
strafbar, wenn er aus Furcht eine Handlung begeht, welche den That- 
bestand eines anderen Verbrechens oder Vergehens bildet; wenn 
2. B. eine Schildwache aus Furcht den Posten verlässt, oder wenn eine 
Patrouille aus gleicher Ursache eine Gefahr zu hindern unterlässt, so 
liegt Pflichtverletzung im Wachdienste vor. — In diesen Fällen ist ein 
anderes Militär-Delict als Feigheit vorhanden, und es entscheidet über 
die Frage, ob eine Disciplinarstrafe noch zulässig ist, der Umstand, ob 
ein Verbrechen oder ein Vergehen vorhanden ist, und im letzteren Falle 
die festgesetzte Arreststrafe. Feige Handlungen des Soldaten im Frieden,
	        
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