Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Die Militär-Gerichtsbarkeit in ihrer historischen Entwicklung etc. 69 
Gegenstand betrachten, dass wir auch die Geschichte befragen, welche 
allein uns über die unmittelbare Gegenwart erhebt, einen Fernblick in 
die Vergangenheit gestattet und uns zu Schlüssen für die Zukunft be- 
rechtigt, und dass wir nach dem Princip, auf welchem die Militär- 
Gerichtsbarkeit beruht, suchen. 
Die Militär-Gerichtsbarkeit, welche den Gegenstand der gegen- 
wärtigen Abhandlung bildet, ist wohl zu unterscheiden von dem Militär- 
Strafgesetze und der Militär-Strafprocess-Ordnung. Das Militär-Strafgesetz 
enthält den verfassungsmäßig ausgesprochenen Willen der Staatsgewalt 
über die Bestrafung der von Militärpersonen begangenen Delicte; es be- 
stimmt, welche Handlungen als Verbrechen oder Vergehen aufzufassen 
und wie dieselben zu bestrafen sind. Die Militär-Strafprocess-Ordnung 
ist der rechtlich geordnete Vorgang bei Verwirklichung des Militär- 
Strafgesetzes in einzelnen Fällen.!) Wir sprechen aber hier weder von 
den bestehenden Militär-Strafgesetzen und den in denselben vorhandenen 
Strafrechtstheorien, noch von dem Processrechte bei den Militärgerichten 
und der diesem zugrunde liegenden Processtheorie, sondern unsere Auf- 
gabe hier ist, zu bestimmen, welchen Umfang die Militär-Gerichtsbarkeit 
des Staates hat, d.h. auf welche Personen und auf welche Rechts-An- 
gelegenheiten derselben sich diese Gerichtsbarkeit erstreckt, und welches 
Princip derselben zugrunde liegt. 
Wir werden aber, da Strafgerichtsbarkeit, Strafrecht und Process 
in Wechselbeziehung stehen, indem die Strafgerichtsbarkeit das Straf- 
recht im Wege des Strafprocesses zu verwirklichen die Aufgabe hat, 
in der Folge auch über das Strafrecht und den Strafprocess zu sprechen 
genöthigt sein. 
Die Gerichtsbarkeit des Staates zerfällt in die Gerichtsbarkeit in 
bürgerlichen Rechts-Angelegenheiten, in die des öffentlichen Rechtes, 
wozu namentlich die Strafgerichtsbarkeit gehört, und in die Gerichtsbar- 
keit außer Streitsachen. 
Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts-Angelegenheiten hat 
die Aufgabe, über die privatrechtlichen Ansprüche der einzelnen gegen- 
einander zu entscheiden, auszusprechen, ob ein behauptetes Recht im 
bestimmten Falle besteht, und dann dem durch den Ausspruch in 
formeller Beziehung Berechtigten zu seinem Rechte zu verhelfen. Da 
der Staat in die Privatrechte der einzelnen nicht eingreifen darf, so 
wird hier nur über eine Klage erkannt. 
Wird durch eine Rechtsverletzung die öffentliche Ordnung gestört, 
  
1) Über den Militär-Strafprocess vgl. Damianitsch, „Studien über das Militär- 
Strafrecht“, Wien 1862; Hilse, „Die leitenden Grundsätze des heutigen deutschen 
Militär-Strafverfahrens“, Berlin 1869; v. Hot, „Darstellung unseres Militär-Gerichts- 
wesens“, Berlin 1884.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.