Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

60 Die Militär-Gerichtsbarkeit in ihrer historischen Entwicklung cte. 
so ist es Sache des Staates, im eigenen Interesse von Amtswegen ein- 
zuschreiten und durch Verhängung der im Strafgesetze vorgesehenen 
Strafe die Rechtsordnung wieder herzustellen, um zugleich künftigen 
ltechtsverletzungen vorzubeugen (Gerichtsbarkeit in Strafsachen). 
Die Gerichtsbarkeit außer Streitsachen umfasst alle anderen zur 
Gerichtsbarkeit des Staates gehörigen Betliätigungen der Staatsgewalt. 
Dahin gehören 2. B. die Verlassenschafts-Abhandlungen, das Vormund- 
schattswesen, Adoptionen, Legitimationen, Legalisierungen, insofern die 
Gerichte nach dem Privatrechte des Staates bei diesen Agenden ein- 
greifen. 
Der Staat übt die Gerichtsbarkeit durch die hiezu bestellten Organe, 
die Gerichte, aus, deren Befugnis, alle zur Lösung der ihnen gestellten 
Aufgaben nöthigen Handlungen vorzunehmen, ebenfalls Gerichtsbarkeit 
genannt wird. 
Die Gerichtsbarkeit ist von der Verwaltung strenge geschieden, 
eine Angelegenheit, die vor ein Gericht gehört, darf nicht vor eine 
Verwaltungsbehörde gebracht werden. Die Competenz der Gerichte 
untereinander ist ebenfalls genan bestimmt. Den einzelnen Gerichten 
ist ein örtlicher Umfang (Sprengel) zugewiesen und bestimmt, über 
welche Personen und über welche Rechts-Angelegenheiten dieselben 
innerhalb des Sprengels ihre Gerichtsbarkeit auszuüben haben. Wie die 
(Gerichte das Recht und die Pflicht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit 
haben, so haben auch die Privaten einerseits ein Recht darauf, dass 
ihre Rechts-Angelegenheiten durch das bestinnmte Gericht entschieden 
werden, und sind andererseits verpflichtet, sich der Gerichtsbarkeit des 
gesetzlich bestimmten Gerichtes zu unterwerfen. Dieses gegenseitige 
Verhältnis zwischen dem Gerichte und den Privaten (Gerichtsstand) 
wird dahin formuliert: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter ent- 
zogen werden.“ Dem Staate steht aber das Recht zu, durch die Gesetz- 
gebung vorher für gewisse Rechtsverhältnisse oder Stände besondere, 
außerordentliche Gerichte zu bestimmen. Die Einsetzung von außer- 
ordentlichen, besonderen Gerichten berulit immer auf besonderen Gründen, 
meist des Staats- oder Völkerrechtes. Ordentliche Gerichte sind also jene 
Gerichte, deren Zuständigkeit sowohl in persönlicher als sachlicher Be- 
ziehung, d.h. in Bezug auf die Personen, die als Parteien auftreten, als 
auch in Bezug auf die zu verhandelnde Sache auf den allgemeinen 
Rechtsgrundsätzen, Jus commune, berulıt, außerordentliche, besondere 
Gerichte hingegen jene, deren Gerichtsbarkeit durch ein Jus singulare 
bedingt ist. Die Gerichtsbarkeit des Staates, welche durch die außer- 
ordentlichen Gerichte ausgeübt wird, wird außerordentliche Gerichtsbar- 
keit genannt. 
Zu den außerordentlichen, besonderen Gerichten gehören die Militär-
	        
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