60 Die Militär-Gerichtsbarkeit in ihrer historischen Entwicklung cte.
so ist es Sache des Staates, im eigenen Interesse von Amtswegen ein-
zuschreiten und durch Verhängung der im Strafgesetze vorgesehenen
Strafe die Rechtsordnung wieder herzustellen, um zugleich künftigen
ltechtsverletzungen vorzubeugen (Gerichtsbarkeit in Strafsachen).
Die Gerichtsbarkeit außer Streitsachen umfasst alle anderen zur
Gerichtsbarkeit des Staates gehörigen Betliätigungen der Staatsgewalt.
Dahin gehören 2. B. die Verlassenschafts-Abhandlungen, das Vormund-
schattswesen, Adoptionen, Legitimationen, Legalisierungen, insofern die
Gerichte nach dem Privatrechte des Staates bei diesen Agenden ein-
greifen.
Der Staat übt die Gerichtsbarkeit durch die hiezu bestellten Organe,
die Gerichte, aus, deren Befugnis, alle zur Lösung der ihnen gestellten
Aufgaben nöthigen Handlungen vorzunehmen, ebenfalls Gerichtsbarkeit
genannt wird.
Die Gerichtsbarkeit ist von der Verwaltung strenge geschieden,
eine Angelegenheit, die vor ein Gericht gehört, darf nicht vor eine
Verwaltungsbehörde gebracht werden. Die Competenz der Gerichte
untereinander ist ebenfalls genan bestimmt. Den einzelnen Gerichten
ist ein örtlicher Umfang (Sprengel) zugewiesen und bestimmt, über
welche Personen und über welche Rechts-Angelegenheiten dieselben
innerhalb des Sprengels ihre Gerichtsbarkeit auszuüben haben. Wie die
(Gerichte das Recht und die Pflicht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
haben, so haben auch die Privaten einerseits ein Recht darauf, dass
ihre Rechts-Angelegenheiten durch das bestinnmte Gericht entschieden
werden, und sind andererseits verpflichtet, sich der Gerichtsbarkeit des
gesetzlich bestimmten Gerichtes zu unterwerfen. Dieses gegenseitige
Verhältnis zwischen dem Gerichte und den Privaten (Gerichtsstand)
wird dahin formuliert: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter ent-
zogen werden.“ Dem Staate steht aber das Recht zu, durch die Gesetz-
gebung vorher für gewisse Rechtsverhältnisse oder Stände besondere,
außerordentliche Gerichte zu bestimmen. Die Einsetzung von außer-
ordentlichen, besonderen Gerichten berulit immer auf besonderen Gründen,
meist des Staats- oder Völkerrechtes. Ordentliche Gerichte sind also jene
Gerichte, deren Zuständigkeit sowohl in persönlicher als sachlicher Be-
ziehung, d.h. in Bezug auf die Personen, die als Parteien auftreten, als
auch in Bezug auf die zu verhandelnde Sache auf den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, Jus commune, berulıt, außerordentliche, besondere
Gerichte hingegen jene, deren Gerichtsbarkeit durch ein Jus singulare
bedingt ist. Die Gerichtsbarkeit des Staates, welche durch die außer-
ordentlichen Gerichte ausgeübt wird, wird außerordentliche Gerichtsbar-
keit genannt.
Zu den außerordentlichen, besonderen Gerichten gehören die Militär-