Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Die Militär-Gerichtsbarkeit in ihrer historischen Entwicklung etc. 75 
Gerichtsbarkeit auf alle Delicte der dem Heere angehörigen Personen 
die staatsrechtlichen Verhältnisse, in Deutschland das Verhältnis des 
Reiches zu den Einzelstaaten, in Österreich-Ungarn das staatsrechtliche 
Verhältnis der beiden Reichshälften zueinander. 
In England ist die Militär-Jurisdiction allerdings auf die reinen 
Militärdelicte beschränkt; allein die englischen Heeres-Einrichtungen 
können in keiner Weise wegen der maritimen Stellung Englands als 
Muster für die Armeen des Continents dienen. In Österreich-Ungarn 
und Deutschland erstreckt sich die Militär-Jurisdiction über alle straf- 
baren Handlungen der Militärpersonen, und nur in einzelnen Punkten 
bestehen Verschiedenheiten. 
Sonderbar ist, dass die Unterstellung der activen Militärpersonen 
in gemeinen Strafsachen unter die Civil-Gerichtsbarkeit, welche von 
verschiedenen Seiten angeblich im Interesse der Militärpersonen befür- 
wortet wird, von diesen selbst gar nicht gewünscht wird. „Der Rock 
des Officiers und sogar des Unterofficiers verträgt nicht den Sitz auf 
der Anklagebank eines Civilgerichts in Gegenwart von neugierigen 
Gaffern. Das ganze Officierscorps würde es als eine capitis deminutio 
empfinden, würde ein Fehltritt eines Einzelnen in solcher Weise breit- 
getreten werden.“ (v. Richthofen, „Reform der Militär-Strafprocess-Ord- 
nung“, 1877.) „Man nenne dies einen ungerechtfertigten Dünkel; jeden- 
falls hat gerade dieses Standesbewusstsein, dieser Glaube an eine her- 
vorragende Stellung hervorragende und besondere Leistungen im 
Augenblicke der Gefahr geboren.“ 
Schmutzige Wäsche gibt es überall. Die Armee will sie im eigenen 
Hause waschen. „Wenn sie nur jeder so gründlich waschen wollte, wie 
es .in der Armee geschieht.“ (Reinsdorf, „Zur Frage des Militär-Straf- 
processes und seiner Reform“, 1885.) 
Wir sind also zu dem Resultate gekommen, dass die Militär-Ge- 
richtsbarkeit in dem Umfange, wie sie in Deutschland und Österreich 
besteht, — mit Recht besteht. 
 
	        
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