Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Die Bedeutung des militärischen Befehles für das Militär- Strafrecht. 83 
antwortlich ist. Ist die anbefohlene Handlung durch das Gesetz verboten, 
und hat der Untergebene das erkannt, oder offenbar erkennen müssen, 
so haftet er für den Schaden als Mitschuldiger; der Beschädigte kann 
sich an jeden auf das Ganze halten; jedoch steht dem Untergebenen, 
der das Ganze geleistet hat, der Regress gegen den Vorgesetzten, der 
ihm den Befehl ertheilt hat, zu.’) 
Fassen wir das Gesagte zusammen, so ergibt sich folgendes Resultat: 
Wenn ein vom Vorgesetzten dem Untergebenen ertheilter Befehl, 
welcher eine solche Angelegenheit betrifft, die auch eine dienstliche Ver- 
richtung sein kann, etwas Strafbares enthält, so ist der Vorgesetzte 
immer als intellectueller Urheber verantwortlich, der Untergebene aber 
nur dann, wenn er die gesetzliche Strafbarkeit der Handlung erkannte, 
oder doch sofort offenbar erkennen musste, da nur in diesem Falle eine 
Pflicht zum Gehorsam nicht besteht. Im Zweifel, ob der Untergebene 
das Strafbare der anbefohlenen Handlung erkannte, wird sich für den 
Untergebenen zu unterscheiden sein; immer kommt demselben, selbst 
wenn er strafbar ist, der Umstand, dass er auf Befelil handelte, als 
Milderungsumstand zustatten. 
  
1) Koch, „Das Recht der Forderungen nach gemeinem und preußischem Rechte“, 
I. Bd., S. 593. 
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