Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Über den heutigen Stand der Militär- Rechtswissenschaft 
und -kesetzgebung. 
Unsere Aufgabe ist es, zu untersuchen, was die Rechtswissenschaft 
bisher für das Militärrecht geleistet hat, welcher Standpunkt von der- 
selben künftighin einzunelimen ist, und wie sich die Gesetzgebung auf 
dem Gebiete des Militärrechts zur heutigen Rechtswissenschaft verhält. 
Hiebei haben wir uns nicht mit dem Detail der Gesetzgebung eines 
Staates zu befassen, sondern auf die der Gesetzgebung der großen 
Militärstaaten zugrunde liegenden Principien Bedacht zu nehmen. 
Die Wissenschaft des Militärrechts ist ein wichtiger Theil sowohl 
der juridischen als der militärischen Wissenschaft. Weder die mili- 
tärische noch die juridische Bildung kann ohne die Kenntnis des mili- 
tärischen Rechts eine vollständige genannt werden. Jede \issenschaft 
ist ein Ganzes (nicht die bloße Summe von Begriffen), dessen einzelne 
Theile untereinander in einem organischen Zusammenhange stehen. 
Ein Organismus kann aber nicht gesunden, wenn auch nur ein Theil 
desselben verkümmert.!) Die Rechtswissenschaft hat bisher das Militär- 
recht nur stiefmütterlich behandelt, obwohl dasselbe tief in die mili- 
tärischen Lebensverhältnisse eingreift, und daher bei dem Bestehen 
der allgemeinen Wehrpflicht für das ganze Volk von großer Wichtig- 
keit, ist. 
Während die Wissenschaft des Civilrechts seit Savigny, dem Be- 
gründer der rechtshistorischen Schule in Deutschland, welchem durch 
seine Werke ein unzerstörbares Denkmal im Pantheon der Jurisprudenz 
gesetzt ist, und die Wissenschaft des öffentlichen Rechts und des allge- 
meinen Strafirechts, namentlich infolge des Aufschwunges der Philo- 
sophie durch die unsterblichen Werke des Königsberger Weltweisen, 
namhafte Fortschritte gemacht hat, blieb das Militärrecht ein von der 
Rechtswissenschaft wenig beachtetes Gebiet. L. v. Stein sagt zwar ın 
seinem trefflichen Werke: „Die Lehre vom Heerwesen“, S.,139, dass 
wir das, was die Rechtslehre auf diesem Gebiete geleistet hat, be- 
!) v. Stein. „Die Lehre vom Heerwesen als Theil der Staats-Wissenschaft“, 
1872, S. 142.
	        
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