Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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88. 39. und 40., sofern der Angeschuldigte nicht widerspricht, befugt 
und, wenn der Angeschuldigte es verlangt, verpflichtet, die Sache zur 
Einleitung des Hauptverfahrens und Abfassung des Erkenntnisses dem 
zuständigen Gericht des Inlandes, und, wenn es an einem solchen fehlt, 
dem Kreisgericht in Stettin zu überweisen. « 
Die Ueberweisung geschieht nach Abschluß der Voruntersuchung, 
welche in einem solchen Falle auch wegen der im §. 39. bezeichneten 
strafbaren Handlungen einzuleiten ist. 
. 43. Ist die strafbare Handlung ein der schwurgerichtlichen 
Kompetenz unterliegendes Verbrechen, so hat der Konsul nur die zur 
strafrechtlichen Verfolgung erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zu treffen 
und geeigneten Falls die Voruntersuchung zu führen. Das weitere Ver— 
fahren, insbesondere die etwa erforderliche Vervollständigung der Vor— 
untersuchung, ingleichen das Hauptverfahren, gehört vor das zuständige 
Kreis= und Schwurgericht des Inlandes und, wenn es an einem solchen 
fehlt, vor das Kreis= und Schwurgericht in Stettin. 
§. 44. Wenn der Angeschuldigte ein Schutzgenosse ist, welcher 
einem anderen Staate als Unterthan angehört, so kann er in allen Fäl- 
len (§§. 39. 40. 43.) der Regierung dieses Staates zur Untersuchung 
und Bestrafung überwiesen werden. 
## 45. In Bezug auf die zur Kompetenz des Kammerzerichts 
gehörigen Staatsverbrechen bewendet es bei dem Gesetze vom 25. April 
1853 (Gesetz-Samml. S. 162.). 
# 46. Gegen die von den Konsuln in Untersuchungen wegen 
Uebertretung erlassenen Erkenntnisse findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
S. 47. In allen anderen Fällen steht dem Angeklagten gegen das 
Erkenntniß des Konsuls oder des Konsulargerichts das Rechtsmittel der 
Appellation zu. . 
Z.48.RücksichtlichderFrist,innerhalbwelcherdasRechtsmittel 
anzumelden und zu rechtfertigen ist, und rücksichtlich der Förmlichkeiten 
der Anmeldung und Rechtfertigung gelten die Bestimmungen in den 
§# 126. bis 129. der Verordnung vom 3. Januar 1849 (Gesetz- 
Samml. S. 37.). 
§. 49. Wenn der Konsul die, von den Angeklagten zur Recht- 
fertigung der Appellation angebrachten neuen Thatsachen und Beweise 
für erheblich erachtet, so hat er die Beweisaufnahme in den Formen 
des schriftlichen Verfahrens soweit zu bewirken, als dieselbe im Kon- 
sulatsbezirke erfolgen kann. Dem Angeklagten oder dessen Vertheidiger 
ist die angeordnete Beweisaufnahme bekannt zu machen und ihm die 
Anwesenheit dabei zu gestatten. 
§#50. Auf die Appellation wird von dem Appellationsgericht in 
Stettin auf Grund der Akten erkannt. Die Entscheidung erfolgt durch 
eine aus fünf Mitgliedern bestehende Abtheilung, nachdem vor derselben 
unter zehung eines Gerichtsschreibers ein mündliches Schlußverfahren 
stattgefunden hat. 
6 51. Vor Einsendung der Akten an das Gericht zweiter Instanz 
erfordert der Konsul die Erklärung des Angeklagten, ob er in den höhe- 
ren Instanzen seine Rechte in Person wahrnehmen, oder sich durch einen 
Vertheidiger vertreten lassen wolle. Im letzteren Falle ist die Person 
des Vertheidigers von dem Angeklagten zu bezeichnen. Er kann auch 
 
	        
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