— 71 —
88. 39. und 40., sofern der Angeschuldigte nicht widerspricht, befugt
und, wenn der Angeschuldigte es verlangt, verpflichtet, die Sache zur
Einleitung des Hauptverfahrens und Abfassung des Erkenntnisses dem
zuständigen Gericht des Inlandes, und, wenn es an einem solchen fehlt,
dem Kreisgericht in Stettin zu überweisen. «
Die Ueberweisung geschieht nach Abschluß der Voruntersuchung,
welche in einem solchen Falle auch wegen der im §. 39. bezeichneten
strafbaren Handlungen einzuleiten ist.
. 43. Ist die strafbare Handlung ein der schwurgerichtlichen
Kompetenz unterliegendes Verbrechen, so hat der Konsul nur die zur
strafrechtlichen Verfolgung erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zu treffen
und geeigneten Falls die Voruntersuchung zu führen. Das weitere Ver—
fahren, insbesondere die etwa erforderliche Vervollständigung der Vor—
untersuchung, ingleichen das Hauptverfahren, gehört vor das zuständige
Kreis= und Schwurgericht des Inlandes und, wenn es an einem solchen
fehlt, vor das Kreis= und Schwurgericht in Stettin.
§. 44. Wenn der Angeschuldigte ein Schutzgenosse ist, welcher
einem anderen Staate als Unterthan angehört, so kann er in allen Fäl-
len (§§. 39. 40. 43.) der Regierung dieses Staates zur Untersuchung
und Bestrafung überwiesen werden.
## 45. In Bezug auf die zur Kompetenz des Kammerzerichts
gehörigen Staatsverbrechen bewendet es bei dem Gesetze vom 25. April
1853 (Gesetz-Samml. S. 162.).
# 46. Gegen die von den Konsuln in Untersuchungen wegen
Uebertretung erlassenen Erkenntnisse findet ein Rechtsmittel nicht statt.
S. 47. In allen anderen Fällen steht dem Angeklagten gegen das
Erkenntniß des Konsuls oder des Konsulargerichts das Rechtsmittel der
Appellation zu. .
Z.48.RücksichtlichderFrist,innerhalbwelcherdasRechtsmittel
anzumelden und zu rechtfertigen ist, und rücksichtlich der Förmlichkeiten
der Anmeldung und Rechtfertigung gelten die Bestimmungen in den
§# 126. bis 129. der Verordnung vom 3. Januar 1849 (Gesetz-
Samml. S. 37.).
§. 49. Wenn der Konsul die, von den Angeklagten zur Recht-
fertigung der Appellation angebrachten neuen Thatsachen und Beweise
für erheblich erachtet, so hat er die Beweisaufnahme in den Formen
des schriftlichen Verfahrens soweit zu bewirken, als dieselbe im Kon-
sulatsbezirke erfolgen kann. Dem Angeklagten oder dessen Vertheidiger
ist die angeordnete Beweisaufnahme bekannt zu machen und ihm die
Anwesenheit dabei zu gestatten.
§#50. Auf die Appellation wird von dem Appellationsgericht in
Stettin auf Grund der Akten erkannt. Die Entscheidung erfolgt durch
eine aus fünf Mitgliedern bestehende Abtheilung, nachdem vor derselben
unter zehung eines Gerichtsschreibers ein mündliches Schlußverfahren
stattgefunden hat.
6 51. Vor Einsendung der Akten an das Gericht zweiter Instanz
erfordert der Konsul die Erklärung des Angeklagten, ob er in den höhe-
ren Instanzen seine Rechte in Person wahrnehmen, oder sich durch einen
Vertheidiger vertreten lassen wolle. Im letzteren Falle ist die Person
des Vertheidigers von dem Angeklagten zu bezeichnen. Er kann auch