Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

Die Landwehrmannschaften der Jäger und Schützen, der Artillerie, 
der Pioniere und des Trains üben zwar in demselben Umfange, wie 
die der Infanterie, jedoch im Anschlusse an die betreffenden Linien— 
truppentheile. Die Landwehr-Kavallerie wird im Frieden zu Uebungen 
nicht einberufen. 
§. 8. Die Einberufung der Reserve, Landwehr und Seewehr zu 
den Fahnen, beziehungsweise zur Flotte, erfolgt auf Befehl des Bundes- 
feldherrn. - 
Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur 
a) zu den jaährlichen Uebungen, 
b) wenn Theile des Bundesgebietes in Kriegszustand erklärt werden. 
§. 9. Der Bundesfeldherr bestimmt für jedes Jahr nach Maaß- 
gabe des Gesetzes die Zahl der in das stehende Heer und in die Marine 
ein zustellenden Rekruten. Der Gesammtbedarf an Rekruten wird dem- 
nächst durch den Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen, 
beziehungsweise unter Mitwirkung des Bundesausschusses für das See- 
wesen, auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß der Be- 
völkerung vertheilt. 
Bei Feststellung der Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten kom- 
men nur die in deren Gebiete sich aufhaltenden Ausländer, nicht aber 
auch die Angehörigen anderer Bundesstaaten in Abrechnung. 
§. 10. Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Aus- 
bildung so wenig wie möglich durch die allgemeine Wehrpflicht zu stören, 
ist es jedem jungen Mann überlassen, schon nach vollendetem 17. Lebens- 
jahre, wenn er die nöthige moralische und körperliche Qualifikation hat, 
freiwillig in den Militärdienst einzutreten. 
§. 14. Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienst- 
zeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen 
Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben, werden 
schon nach einer einjährigen Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage 
des Diensteintritts an gerechnet — zur Reserve beurlaubt. Sie können 
nach Maaßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen zu Offizierstellen der 
Reserve und Landwehr vorgeschlagen werden. 
§. 12. Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des 
Reserveverhältnisses dreimal zu vier= bis achtwöchentlichen Uebungen 
herangezogen werden. Die Offiziere der Landwehr sind zu Uebungen 
bei Linientruppentheilen allein Behufs Darlegen ihrer Qualifikation zur 
Weiterbeförderung, im Uebrigen aber nur zu den gewöhnlichen Uebungen 
der Landwehr heranzuziehen. — Im Kriege können auch die Offiziere 
der Landwehr erforderlichen Falls bei Truppen des stehenden Heeres 
verwandt werden. 
§ 13. Für die Marine gelten die nachfolgenden besonderen Be- 
stimmungen: 
1) Zur Kriegsflotte, welche gleich dem stehenden Heere beständig be- 
reit ist, gehören: 
a) die aktive Marine, d. h. die im aktiven Dienste befindlichen 
Seeleute, Maschinisten und Heizer, sowie die Schiffshandwerker 
und Seesoldaten; » 
b) die von der aktiven Marine beurlaubten Seeleute, Maschinisten,
	        
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