2) Die aktive Marine wird zusammengesetzt aus:
a) Seeleuten von Beruf, d. h. aus solchen Freiwilligen oder Aus-
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Hreber, Schiffshandwerker und Seesoldaten bis zum vollendeten
iebenten Dienstjahre.
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gehobenen, welche bei ihrem Eintritt in das dienstpflichtige
Alter mindestens Ein Jahr auf Norddeutschen Handelsschiffen
gedient, oder die Seefischerei eben so lange gewerbsmäßig be—
trieben haben;
b) aus freiwillig eingetretenem oder ausgehobenem Maschinen= und
Schiffshandwerks-Personal;
c) aus Freiwilligen oder Ausgehobenen für die Marinetruppen
(Seebataillon und Seeartillerie).
3) Die Dienstzeit in der aktiven Marine kann für Seeleute von Be-
ruf und für das Maschinenpersonal in Berücksichtigung ihrer tech-
nischen Vorbildung und nach Maaßgabe ihrer Ausbildung für den
Dienst auf der Kriegsflotte bis auf eine einjährige aktive Dienst-
zeit verkürzt werden.
4) Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche beim Eintritt
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7)
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in das dienstpflichtige Alter die Qualifikation zum einjährigen
Freiwilligen erlangt, oder welche das Steuermanns-Examen ab-
gelegt haben, genügen ihrer Verpflichtung für die aktive Marine
durch einjährigen freiwilligen Dienst, ohne zur Selbstbekleidung
und Selbstverpflegung verpflichtet zu sein. Nach Maaßgabe ihrer
Qualifikation sollen dieselben zu Unteroffizieren, Deckoffizieren
oder Offizieren der Reserve resp. der Seewehr vorgeschlagen, be-
ziehungsweise ernannt werden.
Die Seeoffiziere der Reserve und Seewehr können nach Maaß-
gabe des Bedürfnisses dreimal zu den Uebungen der aktiven Marine
herangezogen werden.
Seeleute, welche auf einem Norddeutschen Handelsschiffe nach
vorschriftsmäßiger Anmusterung thatsächlich in Dienst getreten sind,
sollen in Friedenszeiten für die Dauer der bei der Anmusterung
eingegangenen Verpflichtungen von allen Militärdienstpflichten be-
freit werden, haben jedoch eintretenden Falls die letzteren nach ihrer
Entlassung von dem Handelsschiffe, bevor sie sich aufs Neue an-
mustern lassen, nachträglich zu erfüllen. Ebenso sollen Seeleute
während der Zeit des Besuches einer Norddeutschen Navigations-
schule oder Schiffsbauschule im Frieden zum Dienst in der Flotte
nicht herangezogen werden.
Bei ausbrechendem Kriege ist, außer den dienstpflichtigen Ersatz-
mannschaften, den Beurlaubten und Reserven der Flotte, nö-
thigenfalls auch die Seewehr zum Dienst einzuberufen.
die Seewehr besteht:
a) aus den von der Marinereserve zur Seewehr entlassenen Mann-
schaften;
b) aus den sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche auf der Flotte
nicht gedient, und zwar bis zum vollendeten einunddreißigsten
Lebensjahre. ·
Für die vorstehend unter 7. b. bezeichneten Dienstpflichtigen fin-