Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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8. (Nr. 92.) Geset über die Aufhebung der polizeilichen Bhrantungen der 
Eheschließung. Vom 4. Mai 1868. B.-G.-Bl. Nr. 11 S. 149 ff. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen 2c., was folgt: 
#K 1. Bundesangehörige bedürfen zur Eingehung einer Ehe oder 
zu der damit verbundenen Gründung eines eigenen Haushaltes weder 
des Besitzes, noch des Erwerbes einer Gemeindeangehörigkeit (Gemeinde- 
mitgliedschaft) oder des Einwohnerrechts, noch der Genehmigung der 
Gemeinde (Gutsherrschaft) oder des Armenverbandes, noch einer obrig- 
keitlichen Erlaubniß. 
· Insbesondere darf die Befugniß zur Verehelichung nicht beschränkt 
werden wegen Mangels eines bestimmten, die Großjährigkeit übersteigenden 
Alters oder des Nachweises einer Wohnung, eines hinreichenden Verms- 
gens oder Erwerbes, wegen erlittener Bestrafung, bösen Rufes, vorhan- 
dener oder zu befürchtender Verarmung, bezogener Unterstützung oder 
aus anderen polizeilichen Gründen. Auch darf von der ortsfremden 
Braut ein Zuzugsgeld oder eine sonstige Abgabe nicht erhoben werden. 
# 2. Die polizeilichen Beschränkungen der Befugniß zur Ehe- 
schließung, welche in Ansehung der Ehen zwischen Juden und für die 
Angehörigen einzelner bürgerlichen Berufsstände bestehen, werden auf- 
gehoben. # 
i Die Bestimmungen über die Genehmigung der Eheschließung der 
Militärpersonen, Beamten Geistlichen und Lehrer durch die Vorgesetzten 
werden hiervon nicht betroffen. 
§. 3. Die für Geistliche und Civilstandsbeamte bestehenden Ver- 
bote, bei der Schließung einer Ehe ohne vorherige Beibringung einer 
obrigkeitlichen Bescheinigung amtlich mitzuwirken, bleiben in Beziehung 
auf Bundesangehörige nur soweit in Kraft, als diese Bescheinigung 
das Vorhandensein der durch dieses Gesetz nicht berührten Voraussetzun- 
gen der Eheschließung oder die im §F. 2. Alinea 2. erwähnten Bestim- 
mungen zum Gegenstande hat. 
6# 4. Die Vorschriften der Landesgesetze über die Zulassung von 
Ausländern zur Eingehung einer Ehe finden auf Bundesangehörige keine 
Anwendung. 
§. 5. Die Bestimmungen des bürgerlichen Eherechts werden durch 
dieses Gesetz nicht berührt. 
g. 6. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft. 
Urkundlich rc. 
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
– 
9. (Nr. 105.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft. Vom 29. Mai 1868. 
B.-G.-Bl. Nr. 16. S. 237 ff. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen 2c., was folgt:
	        
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