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8. (Nr. 92.) Geset über die Aufhebung der polizeilichen Bhrantungen der
Eheschließung. Vom 4. Mai 1868. B.-G.-Bl. Nr. 11 S. 149 ff.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen 2c., was folgt:
#K 1. Bundesangehörige bedürfen zur Eingehung einer Ehe oder
zu der damit verbundenen Gründung eines eigenen Haushaltes weder
des Besitzes, noch des Erwerbes einer Gemeindeangehörigkeit (Gemeinde-
mitgliedschaft) oder des Einwohnerrechts, noch der Genehmigung der
Gemeinde (Gutsherrschaft) oder des Armenverbandes, noch einer obrig-
keitlichen Erlaubniß.
· Insbesondere darf die Befugniß zur Verehelichung nicht beschränkt
werden wegen Mangels eines bestimmten, die Großjährigkeit übersteigenden
Alters oder des Nachweises einer Wohnung, eines hinreichenden Verms-
gens oder Erwerbes, wegen erlittener Bestrafung, bösen Rufes, vorhan-
dener oder zu befürchtender Verarmung, bezogener Unterstützung oder
aus anderen polizeilichen Gründen. Auch darf von der ortsfremden
Braut ein Zuzugsgeld oder eine sonstige Abgabe nicht erhoben werden.
# 2. Die polizeilichen Beschränkungen der Befugniß zur Ehe-
schließung, welche in Ansehung der Ehen zwischen Juden und für die
Angehörigen einzelner bürgerlichen Berufsstände bestehen, werden auf-
gehoben. #
i Die Bestimmungen über die Genehmigung der Eheschließung der
Militärpersonen, Beamten Geistlichen und Lehrer durch die Vorgesetzten
werden hiervon nicht betroffen.
§. 3. Die für Geistliche und Civilstandsbeamte bestehenden Ver-
bote, bei der Schließung einer Ehe ohne vorherige Beibringung einer
obrigkeitlichen Bescheinigung amtlich mitzuwirken, bleiben in Beziehung
auf Bundesangehörige nur soweit in Kraft, als diese Bescheinigung
das Vorhandensein der durch dieses Gesetz nicht berührten Voraussetzun-
gen der Eheschließung oder die im §F. 2. Alinea 2. erwähnten Bestim-
mungen zum Gegenstande hat.
6# 4. Die Vorschriften der Landesgesetze über die Zulassung von
Ausländern zur Eingehung einer Ehe finden auf Bundesangehörige keine
Anwendung.
§. 5. Die Bestimmungen des bürgerlichen Eherechts werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
g. 6. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft.
Urkundlich rc.
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
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9. (Nr. 105.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft. Vom 29. Mai 1868.
B.-G.-Bl. Nr. 16. S. 237 ff.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen 2c., was folgt: