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erwerben die im gegenwärtigen Gesetze bezeichneten Rechte einer „einge-
tragenen Genossenschaft“ unter den nachstehend angegebenen Bedingungen.
§. 3. Zur Gründung der Genossenschaft bedarf es:
1) der schriftlichen Abfassung des Gesellschaftsvertrages (Statuts);
2) der Annahme einer gemeinschaftlichen Firma.
Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstande der Unter-
nehmung entlehnt sein und die zusätzliche Bezeichnung „eingetragene Ge-
nossenschaft“ enthalten.
Der Name von Mitgliedern (Genossenschaftern) oder anderen Per-
sonen darf in die Firma nicht ausgenommen werden. Jede neue
Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde
serhte bestehenden Firmen eingetragener Genossenschaften deutlich unter-
eiden.
Zum Beitritt der einzelnen Genossenschafter genügt die schriftliche
Erklärung.
#§. 3. Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
3 die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
2) den Gegenstand des Unternehmens; ,
3) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine be-
stimmte Zeit beschränkt sein soll;
4) die Bedingungen des Ein= und Austritts der Genossenschafter;
5) den Betrag der Geschäftsantheile der einzelnen Genossenschafter
und die Art der Bildung dieser Antheile;
6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Ge-
winn zu berechnen ist, und die Art und Weise, wie die Prüfung
der Bilanz erfolgt;
7) die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes und die
Formen für die Legitimation der Mitglieder des Vorstandes und
der Stellvertreter derselben;
8) 1n Form, in welcher die Zusammenberufung der Genossenschafter
geschieht;
9) die Bedingungen des Stimmrechts der Genossenschafter und die
Form, in welcher dasselbe ausgeübt wird;
10) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmen-
mehrheit der auf Zusammenberufung erschienenen Genossenschafter,
sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen
Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann;
11) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Be-
kanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche
dieselben aufzunehmen sind;
12) die Bestimmung, daß alle Genossenschafter für die Verbindlichkeiten
der Genossenschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haften.
§. 4. Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgerichte, in
dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, nebst dem Mitglieder-
verzeichnisse durch den Vorstand eingereicht, vom Gerichte in das Ge-
nossenschaftsregister, welches, wo ein Handelsregister existirt, einen Theil
von diesem bildet, eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden.
Der Auszug muß enthalten:
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages;
0) die Firma und den Sitz der Genossenschaft;