Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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den Gegenstand des Unternehmens; 
4) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine be- 
stimmte Zeit beschränkt sein soll; 
5) die Namen und den Wohnort der zeitigen Vorstandsmitglieder; 
6) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Be- 
kanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche 
dieselben aufzunehmen sind. . 
Zugleich ist bekannt zu machen, daß das Verzeichniß der Genossen- 
schafter jeder Zeit bei dem Handelsgerichte eingesehen werden könne. 
Ist in dem Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der 
Vorstand seine Willenserklärungen kund giebt und für die Genossenschaft 
zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. 
§. 5. Vor erfolgter Eintragung in das Genossenschaftsregister hat 
die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht. 
# 6. Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages muß schriftlich 
erfolgen und dem Handelsgerichte unter Ueberreichung zweier Abschriften 
des Genossenschafts-Beschlusses angemeldet werden. 
Mit dem Abänderungsbeschlusse wird in gleicher Weise wie mit dem 
ursprünglichen Vertrage verfahren. Eine Veröffentlichung desselben 
findet nur insoweit statt, als sich dadurch die in den früheren Bekannt- 
machungen enthaltenen Punkte ändern. 
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem 
Hendelsgerichte in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, in das 
enossenschafts-Register eingetragen worden ist. 
§. 7. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Genossen- 
schaft eine Zweigniederlassung hat, muß diese Behufs der Eintragung 
in das Genossenschafts-Register angemeldet werden, und ist dabei Alles 
zu beobachten, was die §#. 4. bis 6. für das Hauptgeschäft vorschreiben. 
§. 8S. Das Genossenschaftsregister ist öffentlich, und gelten hierbei 
die im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch in Bezug auf das Handels- 
register gegebenen Bestimmungen. « 
Abschnitt II. Von den Rechtsverhältnissen der Genossenschafter unter 
einander, sowie den Rechtsverhältnissen derselben und der Genossen- 
schaft gegen Dritte. 
§. 9. Das Rechtsverhältniß der Genossenschafter unter einander 
richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage. Letzterer darf von 
den Bestimmungen der nachfolgenden Paragraphen nur in denjenigen 
Punkten abweichen, bei welchen dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist. 
In Ermangelung einer anderen Bestimmung des Gesellschaftsver- 
trages wird der Gewinn unter die Genossenschafter nach Höhe von deren 
Geschäftsantheilen vertheilt, ebenso der Verlust, soweit diese Antheile zu- 
sammen zu dessen Deckung ausreichen, wogegen ein nach Erschöpfung des 
Genossenschaftsvermögens noch zu deckender Rest gleichmäßig nach Köpfen 
von sämmtlichen Genossenschaftern aufgebracht wird. 
Genossenschafter, welche auf ihre Geschäftsantheile die ihnen statuten- 
mäßig obliegenden Einzahlungen geleistet haben, können von anderen 
Genossenschaftern nicht aus dem Grunde, weil letztere auf ihre Antheile 
mehr eingezahlt haben, im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen 
werden, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes festsetzt.
	        
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