Full text : Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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Die  wichtigsten  dieser  dem  Jagdbetriebe  im  hiesigen  Bezirke  angepaßten
Regeln  sind  unten  zusammengestellt.  Sie  werden  von  den  Jagdgebern  nach
Bedarf  zu  ergänzen  sein.  Ein  Abdruck  dieser  Regeln  auf  den  Jagdeinladungskarten
  oder  das  Verlesen  vor  Beginn  der  Treiben  wird  wesentlich  dazu  beitragen,
  eine  unvorsichtige  Führung  der  Gewehre  zu  verhüten  und  kann  daher
nur  warm  empfohlen  werden.  Auch  sind  diese  Regeln  auf  einem  Anhange  der
Jagdscheine  abgedruckt,  wie  sie  auf  den  Landratsämtern  bezogen  werden  können.
Es  bedarf  dann  in  beiden  vorgenannten  Fällen  wohl  nur  noch  eines  mit  Vermahnung
  verbundenen  Hinweises  auf  diese.  Ob  es  sich  empfiehlt,  auf  die  Nichtbefolgung
  der  Jagdregeln  Geldbußen  zu  setzen,  wie  es  schon  jetzt  mit  gutem  Erfolge
  geschieht,  bleibt  den  Jagdbesitzern  überlassen.  Als  milde  Stiftungen,
welchen  die  etwa  eingehenden  Bußen  nach  Jägerbrauch  zugewendet  werden
können,  seien  hier  genannt:  Das  Forstwaisenhaus  zu  Groß=Schönebeck  und  der
Verein  „Waldheil“  zu  Neudamm.

Hauptregeln  für  Treibjagden  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen.

1.  Die  Gewehre  sind  außerhalb  eines  Treibens  annähernd  senkrecht  mit
der  Mündung  nach  oben  zu  tragen  und  können  bei  Regen  oder  Schnee  auch
mit  der  Mündung  nach  unten  getragen  werden.

2.  Die  Schützen  mit  festen  Ständen  dürfen  nur  auf  diesen,  die  übrigen
Schützen  nur  während  des  Treibens  das  Gewehr  geladen  haben.  Ist  das  Entladen
  nicht  möglich,  so  ist  dies  dem  Jagdleiter  alsbald  mitzuteilen.

3.  Der  Schütze  hat  seinen  Stand  den  beiden  Nachbarn  genau  zu  bezeichnen
und  darf  ihn  ohne  deren  vorherige  Benachrichtigung  nicht  ändern.

4.  Der  Stand  darf  vor  Beendigung  des  Treibens  nicht  verlassen  werden,
sofern  der  Anstellende  nichts  anderes  bestimmt.

5.  In  die  Richtung  auf  die  in  gefahrbringender  Nähe  befindlichen  Schützen
oder  Treiber  darf  weder  geschossen  noch  das  Gewehr  gerichtet  werden;  insbesondere
  ist  das  Durchziehen  mit  angeschlagenem  Gewehre  durch  die  Schützenlinien
  unstatthaft.

6.  Das  Schießen  mit  der  Kugel  in  das  Treiben  hinein  ist  nur  mit  ausdrücklicher
  Genehmigung  des  Anstellenden  gestattet.

7.  Bei  Kesseltreiben  darf  auf  das  Signal:  „Treiber  in  den  Kessel“  nicht
mehr  in  diesen  hineingeschossen  werden.

8.  Nach  beendetem  Treiben  darf  bei  versammelten  Schützen  oder  Treibern
auf  Wild  nicht  mehr  geschossen  werden.

Liegnitz,  den  5.  Oktober  1905.
Der  Regierungspräsident.

7.  Ausführungsbestimmung,  betr.  den  Vertrieb  von  Wild  aus  Kühlhäusern
während  der  Schonzeit,  vom  15.  August  1904.  (Amtsbl.  1905  S.  2.)

Auf  Grund  des  §  6  Absatz  2  des  Wildschongesetzes  vom  14.  Juli  1904
(Ges.=S.  S.  159)  wird  nachstehendes  bestimmt:

§  1.  Der  Vertrieb  von  Wild  aus  Kühlhäusern  wird  in  der  Zeit  vom
Beginn  des  fünfzehnten  Tages  der  für  die  betreffende  Wildart  festgesetzten
Schonzeit  bis  zu  deren  Ablauf  für  folgende  Wildarten,  nämlich  für  Elch=,  Rot=,
Dam=  und  Rehwild,  sowie  für  Hasen  zugelassen.

§  2.  Das  Wild,  welches  in  der  angegebenen  Zeit  aus  den  Kühlhäusern
vertrieben  werden  soll,  um  versendet,  zum  Verkauf  herumgetragen  oder  aus=