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Die wichtigsten dieser dem Jagdbetriebe im hiesigen Bezirke angepaßten
Regeln sind unten zusammengestellt. Sie werden von den Jagdgebern nach
Bedarf zu ergänzen sein. Ein Abdruck dieser Regeln auf den Jagdeinladungskarten
oder das Verlesen vor Beginn der Treiben wird wesentlich dazu beitragen,
eine unvorsichtige Führung der Gewehre zu verhüten und kann daher
nur warm empfohlen werden. Auch sind diese Regeln auf einem Anhange der
Jagdscheine abgedruckt, wie sie auf den Landratsämtern bezogen werden können.
Es bedarf dann in beiden vorgenannten Fällen wohl nur noch eines mit Vermahnung
verbundenen Hinweises auf diese. Ob es sich empfiehlt, auf die Nichtbefolgung
der Jagdregeln Geldbußen zu setzen, wie es schon jetzt mit gutem Erfolge
geschieht, bleibt den Jagdbesitzern überlassen. Als milde Stiftungen,
welchen die etwa eingehenden Bußen nach Jägerbrauch zugewendet werden
können, seien hier genannt: Das Forstwaisenhaus zu Groß=Schönebeck und der
Verein „Waldheil“ zu Neudamm.
Hauptregeln für Treibjagden zur Verhütung von Unglücksfällen.
1. Die Gewehre sind außerhalb eines Treibens annähernd senkrecht mit
der Mündung nach oben zu tragen und können bei Regen oder Schnee auch
mit der Mündung nach unten getragen werden.
2. Die Schützen mit festen Ständen dürfen nur auf diesen, die übrigen
Schützen nur während des Treibens das Gewehr geladen haben. Ist das Entladen
nicht möglich, so ist dies dem Jagdleiter alsbald mitzuteilen.
3. Der Schütze hat seinen Stand den beiden Nachbarn genau zu bezeichnen
und darf ihn ohne deren vorherige Benachrichtigung nicht ändern.
4. Der Stand darf vor Beendigung des Treibens nicht verlassen werden,
sofern der Anstellende nichts anderes bestimmt.
5. In die Richtung auf die in gefahrbringender Nähe befindlichen Schützen
oder Treiber darf weder geschossen noch das Gewehr gerichtet werden; insbesondere
ist das Durchziehen mit angeschlagenem Gewehre durch die Schützenlinien
unstatthaft.
6. Das Schießen mit der Kugel in das Treiben hinein ist nur mit ausdrücklicher
Genehmigung des Anstellenden gestattet.
7. Bei Kesseltreiben darf auf das Signal: „Treiber in den Kessel“ nicht
mehr in diesen hineingeschossen werden.
8. Nach beendetem Treiben darf bei versammelten Schützen oder Treibern
auf Wild nicht mehr geschossen werden.
Liegnitz, den 5. Oktober 1905.
Der Regierungspräsident.
7. Ausführungsbestimmung, betr. den Vertrieb von Wild aus Kühlhäusern
während der Schonzeit, vom 15. August 1904. (Amtsbl. 1905 S. 2.)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Wildschongesetzes vom 14. Juli 1904
(Ges.=S. S. 159) wird nachstehendes bestimmt:
§ 1. Der Vertrieb von Wild aus Kühlhäusern wird in der Zeit vom
Beginn des fünfzehnten Tages der für die betreffende Wildart festgesetzten
Schonzeit bis zu deren Ablauf für folgende Wildarten, nämlich für Elch=, Rot=,
Dam= und Rehwild, sowie für Hasen zugelassen.
§ 2. Das Wild, welches in der angegebenen Zeit aus den Kühlhäusern
vertrieben werden soll, um versendet, zum Verkauf herumgetragen oder aus=