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8 54.
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise
zur Beförderung zugelassene Gegenstände.
(1) Von der Beförderung ausgeschlossen sind:
A. die dem Postzwang unterliegenden Gegenstände;
B. soweit nicht im Abs. (2) A Ziffer 1 Ausnahmen zugelassen sind:
1. explosionsgefährliche Gegenstände:)
a) Sprengstoffe),
b) Munition,
c) Zündwaren und Feuerwerkskörper,
d) verdichtete und verflüssigte Gase,
e) Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung
unterstützende Gase entwickeln;
2. selbstentzündliche Stoffe.
(2) Bedingungsweise sind zur Beförderung zugelassen:
A. nach den in der Anlage C enthaltenen Vorschriften:
1. die in der Anlage C unter I und II aufgeführten explosionsgefährlichen Gegenstände
und selbstentzündlichen Stoffe (Abs. (1) B);
2. die in der Anlage C unter III bis VI aufgeführten brennbaren Flüssigkeiten,
giftigen, ätzenden und fäulnisfähigen Stoffe.
Solche Gegenstände dürfen miteinander oder mit anderen Gegenständen
nur dann zusammengepackt werden, wenn dies in der Anlage C zugelassen ist.
B. außerdem:
1. Gold= und Silberbarren, Platina, Geld, Münzen und Papiere mit Geldwert,
Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, besonders wertvolle Spitzen und
besonders wertvolle Stickereien sowie andere Kostbarkeiten, ferner Kunstgegenstände,
wie Gemälde, Bildwerke, Gegenstände aus Erzguß, Kunstaltertümer.
Die Beförderungsbedingungen für diese Gegenstände hat der Tarif zu
bestimmen.
Als Papiere mit Geldwert sind nicht zu behandeln: Postfreimarken,
Stempelbogen und Stempelmarken sowie ähnliche amtliche Wertzeichen.
2. Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung nach der Anlage oder dem
Betrieb einer beteiligten Bahn außergewöhnliche Schwierigkeit verursacht.
Ihre Beförderung kann die Eisenbahn von besonders zu vereinbarenden
Bedingungen abhängig machen.
3. Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern befördert werden sollen.
Sie müssen sich in lauffähigem Zustande befinden. Lokomotiven, Tender,
Dampf= und Kraftwagen müssen von einem sachverständigen Beauftragten
des Absenders begleitet sein.
8 55.
Frachtbrief; seine Form.
(1) Jede Sendung muß von einem Frachtbriefe begleitet sein, der für gewöhnliches
Frachtgut dem Muster der Anlage D, für Eilgut dem Muster der Anlage E zu entsprechen hat.
Zu § 54 vgl. HGB. 88 453, 471, Jü. Art. 2 u. 3 und Ausf. Best. 8 1.
Zu § 55 vgl. HG B. S 426, J U. Art. 6, Ausf. Best. 8 2.
1) Zu den explosionsgefährlichen Gegenständen im Sinne dieses Paragraphen gehören
alle explosions fähigen Substanzen, vergleiche jedoch Anmerkung?).
2) Explosionsfähige Substanzen, die nicht Schieß= oder Sprengzwecken dienen, durch Flammenzündung
nicht zur Explosion gebracht werden können und gegen Stoß und Schlag nicht empfindlicher
sind als Dinitrobenzol, gehören nicht zu den Sprengstoffen im Sinne dieses Paragraphen.