Contents : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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8  54.

Von  der  Beförderung  ausgeschlossene  oder  nur  bedingungsweise
zur  Beförderung  zugelassene  Gegenstände.

(1)  Von  der  Beförderung  ausgeschlossen  sind:
A.  die  dem  Postzwang  unterliegenden  Gegenstände;
B.  soweit  nicht  im  Abs.  (2)  A  Ziffer  1  Ausnahmen  zugelassen  sind:
1.  explosionsgefährliche  Gegenstände:)
a)  Sprengstoffe),
b)  Munition,
c)  Zündwaren  und  Feuerwerkskörper,
d)  verdichtete  und  verflüssigte  Gase,
e)  Stoffe,  die  in  Berührung  mit  Wasser  entzündliche  oder  die  Verbrennung
unterstützende  Gase  entwickeln;
2.  selbstentzündliche  Stoffe.
(2)  Bedingungsweise  sind  zur  Beförderung  zugelassen:
A.  nach  den  in  der  Anlage  C  enthaltenen  Vorschriften:
1.  die  in  der  Anlage  C  unter  I  und  II  aufgeführten  explosionsgefährlichen  Gegenstände
  und  selbstentzündlichen  Stoffe  (Abs.  (1)  B);
2.  die  in  der  Anlage  C  unter  III  bis  VI  aufgeführten  brennbaren  Flüssigkeiten,
giftigen,  ätzenden  und  fäulnisfähigen  Stoffe.
Solche  Gegenstände  dürfen  miteinander  oder  mit  anderen  Gegenständen
nur  dann  zusammengepackt  werden,  wenn  dies  in  der  Anlage  C  zugelassen  ist.

B.  außerdem:

1.  Gold=  und  Silberbarren,  Platina,  Geld,  Münzen  und  Papiere  mit  Geldwert,
  Dokumente,  Edelsteine,  echte  Perlen,  besonders  wertvolle  Spitzen  und
besonders  wertvolle  Stickereien  sowie  andere  Kostbarkeiten,  ferner  Kunstgegenstände,
  wie  Gemälde,  Bildwerke,  Gegenstände  aus  Erzguß,  Kunstaltertümer.


Die  Beförderungsbedingungen  für  diese  Gegenstände  hat  der  Tarif  zu
bestimmen.

Als  Papiere  mit  Geldwert  sind  nicht  zu  behandeln:  Postfreimarken,
Stempelbogen  und  Stempelmarken  sowie  ähnliche  amtliche  Wertzeichen.

2.  Gegenstände,  deren  Verladung  oder  Beförderung  nach  der  Anlage  oder  dem
Betrieb  einer  beteiligten  Bahn  außergewöhnliche  Schwierigkeit  verursacht.

Ihre  Beförderung  kann  die  Eisenbahn  von  besonders  zu  vereinbarenden
Bedingungen  abhängig  machen.

3.  Eisenbahnfahrzeuge,  die  auf  eigenen  Rädern  befördert  werden  sollen.

Sie  müssen  sich  in  lauffähigem  Zustande  befinden.  Lokomotiven,  Tender,
Dampf=  und  Kraftwagen  müssen  von  einem  sachverständigen  Beauftragten
des  Absenders  begleitet  sein.

8  55.
Frachtbrief;  seine  Form.

(1)  Jede  Sendung  muß  von  einem  Frachtbriefe  begleitet  sein,  der  für  gewöhnliches
Frachtgut  dem  Muster  der  Anlage  D,  für  Eilgut  dem  Muster  der  Anlage  E  zu  entsprechen  hat.

Zu  §  54  vgl.  HGB.  88  453,  471,  Jü.  Art.  2  u.  3  und  Ausf.  Best.  8  1.
Zu  §  55  vgl.  HG  B.  S  426,  J  U.  Art.  6,  Ausf.  Best.  8  2.

1)  Zu  den  explosionsgefährlichen  Gegenständen  im  Sinne  dieses  Paragraphen  gehören
alle  explosions  fähigen  Substanzen,  vergleiche  jedoch  Anmerkung?).

2)  Explosionsfähige  Substanzen,  die  nicht  Schieß=  oder  Sprengzwecken  dienen,  durch  Flammenzündung
  nicht  zur  Explosion  gebracht  werden  können  und  gegen  Stoß  und  Schlag  nicht  empfindlicher
sind  als  Dinitrobenzol,  gehören  nicht  zu  den  Sprengstoffen  im  Sinne  dieses  Paragraphen.