Contents : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Maßnahmen  zur  Abwehrung  wirtschaftlicher  Schädigungen.  27

§   8.  Der  Zinsfuß  bei  der  Bewilligung  der  Darlehen  soll  der  Regel  nach  höher
sein  als  der  öffentlich  bekanntgemachte  Prozentsatz,  zu  welchem  die  Reichsbank
Wechsel  ankauft.

§  9.  Das  Unterpfand  haftet  für  Kapital,  Zinsen  und  Kosten;  diese  letzteren
Nebenforderungen  können  von  der  Darlehnssumme  sogleich  gekürzt  werden.

§  10.  Wird  zur  Verfallzeit  nicht  Zahlung  geleistet,  so  kann  die  Darlehnskasse
durch  einen  ihrer  Beamten  oder  einen  Kursmakler  das  Unterpfand  verkaufen  und
sich  aus  dem  Erlöse  bezahlt  machen.  Selbst  erwerben  kann  die  Darlehnskasse  das
Unterpfand  nur  im  Wege  des  Meistgebots  bei  einem  öffentlichen  Verkaufe.

§  11.  Auch  wenn  der  Schuldner  in  Konkurs  gerät,  bleibt  die  Darlehnskasse
zum  außergerichtlichen  Verkaufe  des  Unterpfandes  berechtigt.  Die  beschränkende
Vorschrift  in  §  127  Abs.  2  der  Konkursordnung  vom  20.  Mai  1898  findet  keine
Anwendung.

§  12.  Die  Darlehnskassen  bilden  selbständige  Einrichtungen  mit  den  Eigenschaften
  und  Rechten  juristischer  Personen.  Ihre  Geschäfte  genießen  Freiheit  von
Stempeln  und  Gebühren.

§  13.  Die  Verwaltung  der  Darlehnskassen  übenimmt  für  Rechnung  des  Reichs
unter  der  oberen  Leitung  des  Reichskanzlers  die  Reichsbank,  jedoch  mit  Absonderung
von  ihren  übrigen  Geschäften.  Die  allgemeine  Verwaltung  wird  in  Berlin  durch
eine  besondere  Bankabteilung  unter  der  Benennung  „Hauptverwaltung  der  Darlehnskassen“
  nach  näherer  Bestimmung  des  Reichskanzlers  geführt.  Außerdem  wird
für  jede  Darlehnskasse  ein  besonderer,  der  Hauptverwaltung  unterstellter  Vorstand
ernannt,  wozu  ein  vom  Reichskanzler  zu    bestimmender  Reichsbevollmächtigter  und
Mitglieder  des  Handels=  oder  Gewerbestandes  gehören  sollen.  Die  Geschäftsanweisung
für  die  Darlehnskassen  erläßt  der  Reichskanzler.

§  14.  Die  Eröffnung  der  Darlehnskassen  ist  nebst  dem  Namen  des  Reichsbevollmächtigten
  und  der  Mitglieder  des  Vorstandes  durch  die  für  amtliche  Betanntmachungen
  bestimmten  Blätter  zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen.

§  15.  Von  den  Vorstandsmitgliedern  aus  dem  Handels=  oder  Gewerbestande
haben  zwei  im  wöchentlichen  Wechsel  die  Geschäfte  der  Darlehnskassen  zu  begleiten
und  die  Beobachtung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  überwachen.

§  16.  Der  Reichsbevollmächtigte  muß  von  sämtlichen  Geschäften  Kenntnis
nehmen  und  hat  bei  allen  Anträgen  auf  Bewilligung  von  Darlehen  das  Versagungsrecht.
  Die  Bestimmung  des  Abschlags  von  dem  Kurse  oder  marktgängigen  Preise
der  verpfändeten  Papiere  innerhalb  der  durch  die  Geschäftsanweisung  gezogenen
Grenzen  steht  nach  Anhörung  des  Vorstandes  dem  Reichsbevollmächtigten  zu.

§  17.  Der  Zinsertrag  der  Darlehnskassen  soll  nach  Abzug  der  Verwaltungskosten
  zur  Deckung  etwaiger  Ausfälle  und  zur  Wiedereinlösung  der  Darlehnskassenscheine
  verwendet  werden.  Ein  etwaiger  Überschuß  fällt  der  Reichskasse  zu.

§  18.  Die  Darlehnskassenscheine  werden  auf  Beträge  von  5  Mark,  10  Mark,
20  Mark  und  50  Mark  ausgestellt.  Über  die  Ausstellung  von  Darlehnskassenscheinen
auch  auf  höhere  Beträge  sowie  über  das  Verhältnis,  in  welchem  von  den  einzelnen
Abschnitten  Gebrauch  zu  machen  ist,  werden  vom  Reichskanzler  Bestimmungen
getroffen.

Die  Darlehnskassenscheine  werden  von  der  Reichsschuldenverwaltung  ausgestellt
und  in  Grenzen  des  Höchstbetrags  (§  2  Abs.  3)  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers
der  Hauptverwaltung  der  Darlehnskassen  übergeben,  welche  die  Verantwortung
für  die  Ausgabe  trägt.

Die  Kontrolle  über  die  Ausfertigung  und  über  die  Ausgabe  der  Darlehnskassenscheine
  übt  die  Reichsschuldenkommission.

Der  Reichskanzler  hat  den  Betrag  der  umlaufenden  Darlehnskassenscheine
monatlich  zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen.

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