Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

172  Staat  und  Kirche.  (8.  123.)

zu  prüfen  und  zu  beschließen,  ob  und  in  welchem  Umfang  einer  neuen  Religionsgesellschaft
  die  Befugnis  zur  Ausübung  ihres  Gottesdienstes  zu  erteilen  oder  zu  versagen  sei.
Ferner  bestimmte  das  Allgemeine  Landrecht,  daß  jede  Kirchengesellschaft  1  verpflichtet  sei,
„ihren  Mitgliedern  Ehrfurcht  gegen  die  Gottheit,  Gehorsam  gegen  die  Gesetze,  Treue
gegen  den  Staat  und  sittlich  gute  Gesinnungen  gegen  ihre  Mitbürger  einzuflößen“  2,  und
indem  es  verbot,  „Religionsgrundsätze,  welche  diesem  zuwider  sind,  im  Staate  zu  lehren
und  auszubreiten“  3,  behielt  es  dem  Staate  die  Befugnis  vor,  „dergleichen  Grundsätze,
nach  angestellter  Pritfung,  zu  verwerfen  und  deren  Ausbreitung  zu  untersagen“.  4  Insbesondere
  sollte  jede  Kirchengesellschaft,  die  als  solche  auf  die  Rechte  einer  geduldeten  Anspruch
  machen  wolle,  „sich  bei  dem  Staate  gebührend  melden  und  nachweisen,  daß  die
von  ihr  gelehrten  Meinungen  nichts  enthalten,  was  dem  oben  gedachten  Grundsatze  (8.  13)
zuwiderläuft“.?  Die  landrechtliche  Gesetzgebung  nahm  also  gleichfalls  für  den  Staat  das
sog.  Reformationsrecht  vollständig  in  Anspruch.  In  betreff  der  Zulassung  von  Religionsgesellschaften
  unterschied  das  Allgemeine  Landrecht  sodann  zwischen  den  vom  Staate
ausdrücklich  aufgenommenen  Kirchengesellschaften,  welche  als  solche  die  Rechte  privilegierter
  Korporationen  haben  65,  und  den  zwar  genehmigten,  aber  nicht  öffentlich  aufgenommenen
  Religionsgesellschaften  (geduldeten  Kirchengesellschaften),  welche  nur  die
Befugnisse  geduldeter  Gesellschaften  besitzen.“  Unter  Bezugnahme  auf  diese  Grundsätze
des  Allgemeinen  Landrechtes  und  in  Bestätigung  seiner  Bestimmungen  über  Glaubensund
  Religionsfreiheit  hat  demnächst  das  Patent  v.  30.  März  1847,  betreffend  die  Bildung
  neuer  Religionsgesellschaften  3,  ausgesprochen,  daß  den  Untertanen  „nach  Maßgabe
der  allgemeinen  Landesgesetze  die  Freiheit  der  Vereinigung  zu  einem  gemeinsamen  Bekenntnisse
  und  Gottesdienste  zu  gestatten  sei“.  Indem  dieses  Patent  einerseits  den  bis
dahin  ausdrücklich  aufgenommenen  Kirchen?,  nämlich  der  evangelischen  und  der  römischkatholischen,
  nach  wie  vor  den  landesherrlichen  Schutz  zusichert,  gestattet  es  andererseits
jedem  Untertan  die  volle  Freiheit  des  Austritts  aus  seiner  Kirche  und  die  Vereinigung
zu  besonderen  Religionsgesellschaften  ohne  allen  Nachteil  im  Genusse  der  bürgerlichen  Rechte
und  Ehren;  nur  sollen  auch  solche  neu  gebildete  Religionsgesellschaften  verpflichtet  sein,
sich  in  allen  Angelegenheiten,  die  sie  mit  anderen  bürgerlichen  Gesellschaften  gemein
haben,  nach  den  Gesetzen  des  Staates  zu  richten,  welchen  Gesetzen  auch  die  Oberen  und
die  einzelnen  Mitglieder  in  allen  Vorfällen  des  bürgerlichen  Lebens  unterworfen  sind,
soweit  nicht  der  Staat  Ausnahmen  hiervon  ausdrücklich  zugelassen  hat.10  Das  Patent
behält  aber  dem  Staate  das  Recht  vor,  die  Verbindung  einzelner  zu  Religionsübungen
und  gemeinschaftlichen  Zusammenkünften  zu  genehmigen  oder  zu  verbieten,  und  es
sollen  auch  im  ersteren  Falle  dergleichen  Verbindungen  nur  als  erlaubte  Privatgesellschaften
  angesehen  werden  11,  so  daß  also  auch  hier  wiederum  dem  Staate  das  Aufnahmerecht
  ausdrücklich  vorbehalten  worden  ist.  Endlich  erklärt  das  Patent  es  unter
bestimmten  Voraussetzungen  für  zulässig,  einer  neuen  Kirchengesellschaft  noch  besondere
Berechtigungen  durch  landesherrliche  Konzessionen  zu  erteilen.  Es  wird  somit  hinsichtlich
  des  Aufnahmerechts  zwischen  öffentlich  aufgenommenen  privilegierten  52,

 

1  Unter  „Kirchengesellschaften“  begreift  das  aufgenommenen  privilegierten  Kirchengesellschaften
A.  L.  R.  alle  Religionsgesellschaften,  die  sich  (ecclesiae  receptae)  gehörten  die  lutherische,  die
zur  öffentlichen  Feier  des  Gottesdienstes  ver=  reformierte  und  die  katholische  Kirche  (Rel.-Edikt
bunden  haben.  A.  L.  R.,  II,  11,  §.  11;  Hin=  v.  9.  Juli  1788).  Hinschius,  S.  12ff.,  Anm.  29;
schius,  a.  a.  O.,  S.  1025;  Anschütz,  Verf.  Urk..  Schoen,  Bd.  I,  S.  164  ff.;  Anschütz,  Verf.
Bd.  1,  S.  199  ff.,  238  f.  Urk.,  Bd.  I,  S.  184,  185.

2  A.  L.  R.,  II,  11,  §.  13;  seit  Verf.  Urk.  !7  A.  a.  O.,  §§.  20,  22;  Hinschius,  a.  a.  O.,
(Art.  12,  15)  aufgehoben  (Hinschius,  S.  1127,S-.  12  ff.,  Anm.  29.

Anschütz,  Verf.  Urk.,  Bd.  I,  S.  318  f.).  §  G.  S.  1847,  S.  121;  Hinschius,  S.  5  ff.

3  A.  a.  O.,  §.  14;  dazu  jedoch  Verf.  Urk.,  Art.  12,  °  Das  Patent  sagt:  „den  in  Unseren  Staaten  ge-27,
  30,  Reichspreßges.  v.  7.  Mai  1874,  Reichs=  schichtlich  und  nach  Staatsverträgen  bevorrechteten.
vereinsges.  v.  19.  April  1908,  §.  24;  Hin=  Kirchen,  der  evangel.  u.  der  römisch-katholischen“.

schius,  S.  1127.  10  Das  Patent  verweist  auf  die  §§.  5,  6,  27
4  A.  a.  O.,  §.  15.  —31,  112  A.  L.  R.,  II,  11;  Hinschius,  S.  6f.
5  A.  a.  O.,  §.  21;  seit  Verf.  Urk.  (Art.  12)  11  A.  L.  R.,  II,  11,  §§.  9,  10;  A.  L.  R.,  II,  6,

aufgehoben  inschtus  S.  1734  §§.  1—4,  11—14;  Hinschius,  S.  7.

 

„88.  17,  96.  Zu  den  ausdrücklich  12  Vgl.  oben  Anm.  6.