Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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BSekauntmachung.

Auf  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist  das  nachsteheude
  Regulativ,  die  Cirkular-Predigten  betreffend,  von  den  beiden  Abtheilungen
  des  Großherzoglichen  Ober-Konsistoriums  entworfen  worden,  welches  hiermit,
  nachdem  es  die  höchste  Bestätigung  erhalten  hat,  für  das  ganze  Großberzogthum
  Sachsen  Weimar-Eisenach  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  den  19.  April  1841.

Großherzoglich  Sächpsches  Ober-  Konf  storium.

Peucer.

Regulatid
uber  die  Cirkular  Predigten.

g.  1.

Die  zu  einem  Ephoral-Sprengel  gehörigen  Geistlichen  sind  verbunden,
in  dem  Ephoral-Orte  die  von  der  Kirchenordnung  vorgeschriebenen  Eirkular-Predigten
  nach  einer  vom  Ephorus  festgesetzten  Reihenfolge  zu  halten.  Diese
Verpflichtung  ist  persönlich  und  unerläßlich.

g.  2.

Ausgenommen  von  dieser  Regel  sind  in  dem  Weimarischen  Ober-Konfistorial-Bereiche
  die  zur  ehemaligen  General-Diözes  Weimar  gehörigen
Dibzesen  Mellingen,  Neumark,  Tannroda  und  Udestedt,  deren  Geistliche  die
Cirkular-Predigten  nicht  am  Sitze  der  Ephorie,  sondern  bis  auf  Weiteres
fernerhin,  wie  biöher,  in  ciner  Kirche  der  Haupt=  und  Residenz-Stadt  Weimar
zu  halten  haben.

Dieselbe  Ausnahme  gilt  für  die  zur  aufgelösten  General-Diözes  Eisenach
gehörigen  Sprengel  des  östlichen  Theils  und  des  westlichen  Theils  der  Diözes
Eisenach,  deren  Geistliche  ihre  Cirkular-Predigt  ebenfalls  nicht  am  Sitze  ihrer
Spezial-Ephorie,  sondern  vorerst  noch  fernerhin  in  der  Residenz-Stadt
Eisenach  halten  werden.

g.  3.

Von  dieser  Verbindlichkeit  sind  befreit:

1)  diejenigen  Geistlichen,  welche  das  sechszigste  Lebensjahr  erfüllt  haben,
2)  die  Geistlichen  des  Ephoral-Orts  selbst,