Full text : Advocatenordnung und Notariatsverordnung für das Königreich Sachsen vom 3ten Juni 1859.

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-  Hat  der  Notar  Geld,  gleichviel  ob  es  baares  Geld  oder  Papier-Bei

  Reisen  außerhalb  der  Flur  des  Wohnorts  kann  der  Notar

Beträgt  die  Entfernung  unter  einer  Meile,

Für  Entwerfung  einer  besonderen  Kostenberechnung  zur  Aus-Thir.


bewahrung  liegen  gelassenen  letztwilligen  Verfügung  und  die
Registratur  darüber  1  Thlr.  —  —-  bis  ..  1

und  wenn  das  Geschäft  länger  als  eine  Stunde  gedauert  hat,
für  jede  neu  angefangene  Stunde  noch  .1
Für  eine  zu  den  Acten  gebrachte,  zum  Ausweise  über  die  Geschäftsbesorgung
  nöthige  Registratur,  insofern  dafür  im  Vorstehenden
  nicht  schon  besondere  Ansätze  bestimmt  sind,  —  5  Ngr.
bis  1

geld  ist,  zu  erheben  und  abzuliefern,  so  ist  er  berechtigt,  für
die  Erhebung  und  damit  zugleich  für  die  Ablieferung  -
1)  bei  einem  Betrage  bis  zu  500  Thalern  von  je  10  Thalern.
2)  bei  einem  Mehrbetrage  aber  von  je  100  0  Ahalern
desselben  „M„
anzusetzen.

Bei  Erbebung  und  Ablieferung  von  Werthspapieren  ist
er  befugt,  die  Hälfte  dieser  Sätze  nach  dem  Nennwerthe
der  Werthspaplere  zu  fordern.  ç

Diese  Gebühren  werden  bei  Geld  wie  bei  Werthspapieren
  von  jedem  einzeln  erhobenen  Betrage  besonders  berechnet.


an  Meilengehühren  von  jeder  Postmeile  Eutfernung  bis  zum
Orte  der  Bestimmung  und  zwar  zugleich  für  den  Rückweg

in  keinem  Falle  jedoch  für  einen  Reisetag  mehr  als
ansetzen.

Es  wird  der  Reisetag  zu  vier  und  zwanzig  Stunden,
zwölf  Stunden  und  darüber  werden  für  einen  vollen,  weniger
als  zwölf  Stunden  aber  für  einen  halben  Reisetag  gerechnet.

so  hat  der  Notar
die  Meilengebühren  nur  nach  Verhältaiß  der  Entfernung  zu
beanspruchen.

—.—.-.-händigung

  an  denjenigen,  für  welchen  der  Notar  eine  Amtshandlung
  vorgenommen  hat,  —=  1  Ngr  —  bbs

Für  das  Bemerken  der  Gebühren  und  Verläge  auf  Protocollen,
  Ausfertigungen,  Abschriften  und  Zeugnissen  in
Gemäßheit  des  §&  79  der  Notariatsordnung,  für  das  Halten
der  Repertorien  und  der  #  9  unter  d  der  Ausführungsverordnung
  zur  Notariatsordnung  vorgeschriebenen  alphabetischen
  Namensrerzeichnisse,  sowie  für  die  Einträge  in  denselben,
  endlich  für  die  Einladung  der  Notariatszeugen  oder
des  anstatt  derselben  zugezogenen  zweiten  Notars  ist  an  Gebühren
  etwas  nicht  in  Ansatz  zu  bringen.

Ngr.

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*  2n  1—