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- Hat der Notar Geld, gleichviel ob es baares Geld oder Papier-Bei
Reisen außerhalb der Flur des Wohnorts kann der Notar
Beträgt die Entfernung unter einer Meile,
Für Entwerfung einer besonderen Kostenberechnung zur Aus-Thir.
bewahrung liegen gelassenen letztwilligen Verfügung und die
Registratur darüber 1 Thlr. — —- bis .. 1
und wenn das Geschäft länger als eine Stunde gedauert hat,
für jede neu angefangene Stunde noch .1
Für eine zu den Acten gebrachte, zum Ausweise über die Geschäftsbesorgung
nöthige Registratur, insofern dafür im Vorstehenden
nicht schon besondere Ansätze bestimmt sind, — 5 Ngr.
bis 1
geld ist, zu erheben und abzuliefern, so ist er berechtigt, für
die Erhebung und damit zugleich für die Ablieferung -
1) bei einem Betrage bis zu 500 Thalern von je 10 Thalern.
2) bei einem Mehrbetrage aber von je 100 0 Ahalern
desselben „M„
anzusetzen.
Bei Erbebung und Ablieferung von Werthspapieren ist
er befugt, die Hälfte dieser Sätze nach dem Nennwerthe
der Werthspaplere zu fordern. ç
Diese Gebühren werden bei Geld wie bei Werthspapieren
von jedem einzeln erhobenen Betrage besonders berechnet.
an Meilengehühren von jeder Postmeile Eutfernung bis zum
Orte der Bestimmung und zwar zugleich für den Rückweg
in keinem Falle jedoch für einen Reisetag mehr als
ansetzen.
Es wird der Reisetag zu vier und zwanzig Stunden,
zwölf Stunden und darüber werden für einen vollen, weniger
als zwölf Stunden aber für einen halben Reisetag gerechnet.
so hat der Notar
die Meilengebühren nur nach Verhältaiß der Entfernung zu
beanspruchen.
—.—.-.-händigung
an denjenigen, für welchen der Notar eine Amtshandlung
vorgenommen hat, —= 1 Ngr — bbs
Für das Bemerken der Gebühren und Verläge auf Protocollen,
Ausfertigungen, Abschriften und Zeugnissen in
Gemäßheit des §& 79 der Notariatsordnung, für das Halten
der Repertorien und der # 9 unter d der Ausführungsverordnung
zur Notariatsordnung vorgeschriebenen alphabetischen
Namensrerzeichnisse, sowie für die Einträge in denselben,
endlich für die Einladung der Notariatszeugen oder
des anstatt derselben zugezogenen zweiten Notars ist an Gebühren
etwas nicht in Ansatz zu bringen.
Ngr.
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* 2n 1—