42 II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz.
standen haben, ohne freigesprochen worden zu sein. Auch Nichtchristen
werden durch das Statut ausgeschlossen. Doch ist diese Zestimmung,
weil unvereinbar mit dem ZReichsgesetze vom 5. Juli 1800, als beseitigt
anzusehen, da dieses Gesetz alle aus der Verschiedenheit des religiösen
Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staats-
bürgerlichen Rechte aufhebt. Zezüglich der Legitimation der Kloster-
vögte besteht die Besonderheit, daß zuerst ihre Instruktion von dem
Landesältesten und Landesbestallten geprüft und mit der vorhergehenden
verglichen werden soll, so daß erst, wenn diese nichts Bedenkliches darin
gefunden haben und darüber Dortrag an die Stände erstattet worden
ist, der Betreffende in die Dersammlung eintritt.1)
Die Stände sind verpflichtet, persönlich zu erscheinen. Nur der
Standesherr von Reibersdorf kann sich durch einen Aftervasallen
der Standesherrschaft vertreten lassen. Das Domkapitel kann während
Dakanz der Dekanatsstelle einen Deputierten aus seiner Mitte zu den
Ständen entsenden, welcher jedoch nicht mit abstimmen darf. Die
Dierstädte müssen immer jede durch eine RNatsperson vertreten sein,
sonst hat die betreffende Stadt sich ihrer Stimme begeben und es steht
ihr dann kein Widerspruch und keine Reklamation gegen die gefaßten
Beschlüsse zu.
II. Rechte der Stände und Rusübung derselben.
Den lreis der Guständigkeit der Stände haben wir bereits bei
Besprechung der Urkunde kennen gelernt. Denselben liegt noch ins-
besondere ob,:?) die Wohlfahrt der Drovinz zu befördern und über der
Aufrechterhaltung ihrer Derfassung zu wachen. Um alle ihre Obliegen-
heiten erfüllen zu können, haben sie das Recht, jedes Jahr drei will-
kürliche Landtage zu halten, — doch sollen solche bis auf Weiteres nur
an zwei Tasen , nach Walpurgis und Elisabeth, stattfinden —, ferner
4 10 des Statuts.
) § 20 des Statuts.
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