Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Ein  Gleiches  tritt  ein,  wenn  die  Aufnahme  zweier  Ehegatten  nachgesucht
wird.

3)  Bei  Verechnung  de:  nach  Nro.  1  erforderlichen  Summe  konunt  nur  dasjenche
Vermögen  in  Betracht,  welches  der  Nachsuchende,  dessen  Ehefrau  oder  Ver--lobte
  mit  vollem  Eigenthume  und  nach  Abzug  der  Schulden  besißen.

Uebrigens  werden  alle  Vermögenstheile,  auch  die  Fahrniß,  mir  Ausnahme
der  Kleider  und  des  Leibweißzeugs,  eingerechnet;  nur  die  bestrittenen  oder  uneinbringlichen
  Forderungen  bleiben  unberücksichtigt.

4)  Sucht  der  Bewerber  die  Aufnahme  nicht  blos  für  sich,  sondern  auch  für  seine
noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  Kinder  nach;  so  wird  für  jedes  Kind
ein  weiteres  Zehenttheil  der  unter  Nro.  1  festgesesten  Vermögens=  Summe
erfordert.

Art.  21.
Anwendung  des  Vorstehenden  auf  die  Ausländer.

Einem  Ausländer  kann  die  vorläufige  Zusicherung  des  Gemeinde-WBürger=  oder
Beifsrechts  zum  Behuf  der  Erwerbong  des  Staats-Bürgerrechts  (Verf.  Urk.  §.  19)
unter  denselben  Voraussehungen  nicht  verweigert  werden,  unter  welchen  die  Aufnahme
eines  Inländers  nach  Art.  17—30  nicht  verweigert  werden  kann.

Art.  22.
Bestimmung  für  den  Fall  der  Wiederaufhebung  eines  Eheverlöbnisses.
Wenn  der  Aufzunehmende  nur  mit  Hinzurechnung  des  Vermögens  seiner  Verlobten
  die  nach  Art.  20  erforderliche  Vermögens-Summe  besitzt,  verliert  die  Aufnahme
ihre  Gältigkeit,  wenn  das  Eheverlöbniß  nicht  zum  Vollzug  kommt.

Art.  33.
Aufnahme  der  Beisitzer  in  das  Bürgerrecht.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  (Art.  10,  18,  19,  20,  22)  finden  auch  auf  den
Beisitzer  Anwendung,  welcher  sich  um  die  Aufnahme  in  das  Bürgerrecht  der  Gemeinde,
der  er  bereits  als  Beisiher  angehört,  meldet.  Einem  Beisitzer,  der  zum  Mitgliede  des
Gemeinderaths  oder  des  Bürger-Ausschusses  erwählt  worden  ist,  kann  die  Aufnahme
in  das  Bürgerrecht  nicht  verweigert  werden.  (Verw.  Edikt  9#.  6  und  49.)

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