§ 5. Veränderungen von 1834 bis beute. 53
oder Gesetze von Einzelstaaten als gegen Artikel 6 der Reichsverfassung
verstoßend und darum nichtig. Es bliebe nun allerdings gerade in
unserem Falle noch ein Ausweg, nämlich der, anzunehmen, daß neue
Staaten, wie hier die Oberlausitz, ohne Mitwirkung des Reiches zur
Entstehung gelangen könnten, daß sie aber dann, so lange ihnen nicht
im Wege des verfassungsändernden Reichsgesetzes zu Hülfe gekommen
würde, dem Reiche gegenüber nur verpflichtet, aber nicht berechtigt
wären und namentlich keinen Anteil am Bundesrat haben würden.
In der That nimmt Schulze in seinem Lehrbuche des Deutschen Staats-
rechts 1) die Möglichkeit einer derartigen seltsamen Konstruktion an. Ein
solches anomales Gebilde eines nur verpflichteten, aber nicht berechtigten
Staates ist aber unmöglich, weil den Grundprinzipien der Reichsver-
fassung widerstreitend. Die Reichsverfassung beabsichtigt offenbar, daß
alle Staaten gleichmäßig berechtigt und verpflichtet seien. Die Sonder-
rechte sind blos Ausnahmen zu Gunsten einzelner Staaten (Ausnahmen
zu Ungunsten giebt es nicht), oder sie sind Konzessionen, welche der besonderen
Bedeutung gewisser Staaten oder ihren berechtigten Sonderinteressen gemacht
werden. Das Grundprinzip bleibt die gerechte Derteilung von Last und
Recht. Diesem Drinzipe wäre aber eine solche Honstruktion ein Faust-
schlag ins Gesicht. Es folgt aus dem Gesagten, daß § 60 unserer Urkunde
durch Artikel 6 der Reichsverfassung aufgehoben ist. Art der Reichs-
verfassung ist aber nur ein Beleg dafür, daß sich die Reichsverfassung
nicht auf Staaten im Allgemeinen und eine ungewisse Sahl derselben,
sondern auf die konkreten 25 Einzelstaaten aufbaut. Weitere Ausflüsse
dieses Orinzipes sind die Artikel der Derfassung, welche einzelnen Staaten
Sonderrechte beilegen. Sunächst geht aus diesen allerdings nur hervor,
daß die in denselben genannten Staaten, wie Dreußen wegen seiner
Dräsidialrechte, Zapern wegen seiner ausgedehnten Reservatrechte,
verfassungsrechtlich notwendig existieren müssen. Es ist aber gerade
dies ein Ausfluß des Gedankens, daß das Reich mit der faktischen
„) Zuch II. S. 9, Leipzig 1886.