Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Instanz  einen  ausserordentlichen  Umfang  und  es  ist  darum  einem
in  dieser  thätigen  Rechtsanwalt,  wenn  er  auch  nur  eine  mittlere
Praxis  hat,  schwer  möglich,  den  Prozess  juristisch  zu  vertiefen,
  geschweige  denn  sich  wissenschaftlich  weiter  zu  bilden.
Wesentlich  anders  liegen  die  Dinge  in  zweiter  Instanz.  Ueberwiegt
  dort  der  Prokurator,  so  tritt  hier  der  Advokat  in  den
Vordergrund®®,  „Der  Rechtsanwalt  erhält  hier  den  Prozess  als
(sanzes  überliefert.  Ein  Urtheil  mit  ausgearbeitetem  Sachverhalt
liegt  bereits  vor,  das  durch  die  Akten  ergänzt  wird.  Er  ist
mithin  der  gleich  mühevollen,  wie  zeitraubenden  Arbeit  des
Sammelns  enthoben.  Sind  da  auch  thatsächliche  Ergänzungen,
selbst  Neuerhebungen  vorzunehmen,  wenn  es  sich  um  Geltendmachung
  eines  neuen  Gesichtspunktes  handelt,  oder,  wenn  auf
bereits  in  erster  Instanz  Vorgebrachtes  sich  beziehende  thatsächliche
  Verhältnisse  dort  nicht  oder  nicht  genügend  aufgeklärt
wurden,  so  kommen  doch  solche  Fälle  im  Allgemeinen  seltener
vor  und  die  Nachholungen  kosten  weniger  Zeit  und  Mühe.  Denn
diese  Erhebungen  sind  stets  nach  einer  bestimmten  Richtung  vorzunehmen,
  während  der  Anwalt  erster  Instanz  erst  Ordnung  in
das  Chaos  der  Parteierklärungen  bringen  muss.  Ist  in  zweiter
Instanz  das  Urtheil  dem  Gegenanwalt  oder  von  diesem  zugestellt
worden,  dann  ist  hier  die  Thätigkeit  des  Rechtsanwalts  zu  Ende.
Alles  Uebrige  besorgt  sein  Kollege  in  erster  Instanz,  an  welchen
dann  die  Akten  behufs  weiterer  Erledigung  und  Festsetzung  der
Kosten  zurückgehen,  da  Zwangsvollstreckung  und  Kostenwesen
bei  den  unteren  Instanzen  liegen“  ®*,

68  Dies  ist  denn  auch  der  Grund,  weshalb  in  Frankreich  und  Belgien
selbst  Anhänger  der  Trennung  der  Advokatur  von  der  Prokuratur  die  Beseitigung
  der  Avoues  an  den  Appellhöfen  und  die  Uebertragung  von  deren
Funktionen  auf  die  Advokaten  für  zweckmässig  halten.  ForLx  in  der  kritischen
  Zeitschrift  für  Rechtswissenschaft  und  Gesetzgebung  des  Auslandes
Bd.  II,  8.  279...  Esor  a.a.0.S.28  u.  29.  Reformes  professionnelles  8.  62.

„34  y,  Weinrich,  Reform  S.  89.  —  Vgl.  auch  R.-G.-Entsch.  in  C.-S.
Bd.  VIII,  S.  426.