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Wo die im Verwaltungs-Evikt §. 125 bezeichnete Ausnahme eintritt, hat die Kreisregierung
im einzelnen Falle hinsichtlich der Cautionsleistung des Geeignete anzuordnen.
S. 5.
Die Mitverpflichtung der Ehefrauen sowohl der Rechner selbst, als dritter Intercedenten
hat regelmäßig auch in denjenigen Fällen zu erfolgen, da zwischen den betreffenden Ehegatten
allgemeine Gütergemeinschaft Statt findet.
S. 6.
Im Uebrigen verbleibt es auch künftig bei dem Inhalte der Ministerial-Verfügungen
vom 8. Juli 1828 (Reg. Blatt S. 604) und vom 13. December 1849 (Reg. Blatt S. 769).
Die Kreisregierungen und Oberämter haben für die genaue Befolgung der vorstehenven
Bestimmungen zu sorgen.
Stuttgart den 27. Mai 1864.
Linden.