Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Wo  die  im  Verwaltungs-Evikt  §.  125  bezeichnete  Ausnahme  eintritt,  hat  die  Kreisregierung
  im  einzelnen  Falle  hinsichtlich  der  Cautionsleistung  des  Geeignete  anzuordnen.

S.  5.

Die  Mitverpflichtung  der  Ehefrauen  sowohl  der  Rechner  selbst,  als  dritter  Intercedenten
hat  regelmäßig  auch  in  denjenigen  Fällen  zu  erfolgen,  da  zwischen  den  betreffenden  Ehegatten
  allgemeine  Gütergemeinschaft  Statt  findet.

S.  6.

Im  Uebrigen  verbleibt  es  auch  künftig  bei  dem  Inhalte  der  Ministerial-Verfügungen
vom  8.  Juli  1828  (Reg.  Blatt  S.  604)  und  vom  13.  December  1849  (Reg.  Blatt  S.  769).

Die  Kreisregierungen  und  Oberämter  haben  für  die  genaue  Befolgung  der  vorstehenven
  Bestimmungen  zu  sorgen.

Stuttgart  den  27.  Mai  1864.
Linden.