Contents: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1861. (22)

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Diese Vorschristen beziehen sich jedoch nur auf die gemessenen Breiten der neben 
einander liegenden schmalen Grundstücke, nicht auf deren Längen, welche auch mit dem 
Zirkel ermittelt werden können. 
Da, wo die zur Berechnung nöthigen Maße durch Abgreisen mit dem Zirkel von 
der Karte entnommen werden müssen, ist zur Erzielung möglichster Genauigkeit die 
Legung der Rechnungssiguren über die verschiedenen Flächen der Parzellen thunlichst 
so zu bewirken, daß jede dieser Flächen zunächst überhaupt in möglichst wenige, zu- 
gleich aber auch in möglichst große Figuren, deren jedoch ebenfalls nur möglichst 
wenige sein sollen, zerlegt werde. 
Parzellen, welche aus verschiedenen Bestandtheilen bestehen, sind zunächst sum- 
marisch und dann hinsichtlich ihrer einzelnen Theile spekiell zu berechnen. 
* Berechnung selbst ist für jede Hauptabtheilung in einem besonderen Hefte aus- 
zuführen. 
Als Berechnungs-Einheit ist die Ruthe anzunehmen, während die als Bruchtheile 
davon sich ergebenden Decimalfuße und Decimalzolle, soweit sich letztere von dem ver- 
jüngten Maßstabe abnehmen lassen, als Decimaltheile der Ruthe in Ansatz und Rech- 
nung zu bringen sind. Beim Abschlusse der Parzellen sind die als Bruchtheile der 
Quadratruthe (als. Hundertel davon) sich herausstellenden Quadratsuße nach Vor- 
schrist (S. 17 des Gesetzes) in ganzen Quadratruthen auszudrücken. 
Greisen Grundstückstheile über die Flurgränze in eine andere Flur hinüber, so 
sind solche, nächst der generellen Berechnung des ganzen Grundstücks, auch spcciell 
für sich zu berechnen, um in dem Flurbuche 2c. die geeignete Notiz hinsichtlich des 
übergreifenden Abschnittes zu machen (§F. 15). Aus anderen Fluren in die zu messende 
berübergreifende Grundstücksabschnitke sind, soweit sie zusammenliegen, auch zusam- 
men zu berechnen (T. 9 4), um endlich auch in dem Flurbuche bezüglich generell ein- 
getragen zu werden. 
Für jede Culturart oder jeden sonst unterschiedenen Gegenstand in einerlei Par 
zelle ist in dieser Weise der Flächengehalt zu berechnen, um später, bei Entwersung 
der Flurbücher 2c (K. 15) auch den durch Zusammenstellung dieser Bestandtheile zu 
ermittelnden Gesammtgehalt jeder solchen Parzelle in Morgen und überschießenden 
Ruthen zu ermitteln (S. 18, 4 und 5 des Gesetzes). 
Schließlich sind die Ergebnisse der Flächenberechnung in den Ortslage- und 
Flurbüchern, ingleichen in den Besitzstands-Registern zusammenzustellen, und sind end- 
lich die Berechnungsheste, die Kladden, das Ortslage- und Flurbuch und das Besitz- 
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