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vierten Theil der Burg Streitberg, seinem Viertheil, zu
dienen, jedoch salva fide vor Conrad von Schlüssel--
berg seinem Herrn. Der Reichsherren mit ofl kleinen
Gebieten mögen ohne Zweilsel viele gewesen sein, allein
sie verschwanden vor der mehr und mehr zunehmen-
den Macht der Schlüsselberge einestheils, die in jeder
Beziehung für die Bewohner ihrer Gebietstheile redlich
Sorge trugen, vor dem Bisthum Bamberg anderntheils,
das nach dem Aussterben des Schlüsselberg'’schen
Mannsstammes fast überall die oberherrliche Gewalt,
üble. Die Rechtspllege wurde gehandhabt, die Vesten
beschützt durch Amlleute und bfleger als oberste Be-
amte in Friedens - und Kriegszeiten. Der Amtmann
war zugleich Kommandant seines Bezirks wie seiner
Burg und konnte jeden waflenlähigen Mann aulbielen?).
*) Um sich des Verhältnisses im Adel früherer Zeit recht.
klar zu werden, diene Folgendes als Zusammenstellung
authentischer Quellenbelege. Es ist irrig, dass der heutige
niedere Adel blos aus Ministerialen entstunden sei, alle
Freien aber in den jelzigen hohen Adel übergegangen
oder ausgeslorben seien. So gut als manche jeizt fürst-
liche Häuser von nicdriger Abkunft sind, so gul stammen
viele der heute noch zum niederen Adel gehörenden Ce-
schlechter von alten Freien ab und waren dem Uradel
ebenbürtig. Der einlache Crund liegt darin, dass vicle
Geschlechter zu wenig NMacht besassen, sich bei Ausbil-
dung der Landeshoheit des hohen Adels im 12. Jahrhun-
dert auf der Stufe alter Fürstenmässigkeit zu erhalten und
sich desshalb mit dem Loose der Ritter begnügen mussten
Freie fand man im hohen, wie im rillerbürtigen Adel,
ja viele Freie traf ein weit geringeres Loos, sie mussten
sich auf ihre kleine Hufe zurückzichen und zur Sicherung
Die Hoffnung, das Ländchen unter einer Herrschalt
zu einem schönen durch viele leste Burgen wohl ge-
ihres Eigenthums in den Schutz eines Herrn, der sogar
Ministerial sein konntc, begeben und ihm zinspflichtig
werden. Viele der Freien höherer Art begaben sich frei-
willig in die Minislerialilät, wobei sic sich ihre Ceburis-
rechte vorbehielten. Dadurch, dass die Ministerialen zur
Rillerwürde zugelassen wurden, welche sie, ohne Rück-
sicht auf ihren unfreien Stand zu Cenossen der Freien,
des Adels, ja selbst des Königs machie, wurde die An-
näherung der AMinisterialen an den Adelstand bewirkt. Die
Begriffe von einem edlen Ritler, den man gleichsam als
Abbild aller männlichen Tugenden ansah, standen so hoch,
dass man meinte, sclbst der König könne ohne diese
Würde nicht vollkommner scin, wie denn auch die vor-
nehmsien Reichsfürsten nach der Würde der Ritter streb-
len, die, wess Standes sie waren, als Ritier ihren Genos-
sen gleich standen. Der König musste selbst erst Ritter
sein, wollie er einen zum Riller schlagen, wogegen ein
KRiller selbst vom Minislerialenstande seinen Fürsten zum
Rilter schlagen konnte, was grosse Feierlichkeiten veran-
lasste. Durch die Rütergenossenschall kamen die mit
dieser Würde bekleideten Ministerialen in eine freie
Lage, wurden Herren und edel selbst von Höheren ge-
nannt, kamen in den Vortheil des Kampf- und Fehderechts,
das sie zuweilen zum Schrecken ihrer Herrn ausübten und
landen krästigen Schutz gegen Unterdrückung und ein
Miticl, dic errungene Freiheit zu wahren. Die männlichen
Nachkommen waren auch fähig, die Würde des Vaters zu
erhalten. Man erhob es zur Regel, dass nur freie Per-
sonen mit vier freien Ahnen oder aus der Rittergenossen-
schaft Entsprossene zu Rütern gemacht wurden, die Ritter-
bürtigkeit aber für Anderc ausgeschlossen blieb. Der
Ritterbürtige gehörte in den fünften Heerschild und war