Die juristisclie Person und ihre Verwertbarkeit im Öff. Recht. 19
bedarf, um da zu sein. Sie ist durch und durch juristisch ').
Jetzt werden wir aber auch zusammenfassen dürfen, entsprechend
dem oben S$. 11 Geforderten:
aus dem Unterscheidungsmerkmal, das Lasanp für die
Aktiengesellschaft aufstellt, erwächst das markig gezeichnete
Bild einer nichtmehr zu verwechselndenEinrichtung,
die dieser eigentümlich ist;
es ist eine Rechtseinrichtung, mit ihren besonderen
Voraussetzungen und Wirkungen höchst bedeutungsvoll
hineingestellt ins Rechtsleben;
soll sie einen Namen haben, so gibt es keinen, der
genauer wiedergibt, was sie wirklich ist, als: Person und
juristische Person; sie verlangt geradezu nach ihm.
Nun gibt es ja ausser der Aktiengesellschaft noch mancherlei
Arten von juristischen Personen. Denkbar wäre, dass
bei diesen ein anderer Begriff oder mehrere andere zum Vorschein
kämen, so dass wir vielleicht genöligt wären, cinen
Oberbegriff zu suchen. Es wäre aber auch denkbar, dass wir
mit dem hier gefundenen auskommen. Die Artverschiedenheiten
beruhen auf Verschiedenheiten der Verfassung. Wir
werden also zunächst deren Bestandteile, ausgehend von der
Aktiengesellschaft, genauer unlersuchen.,
IH. WAS ZUR JURISTISCHEN PERSON GEHÖRT.
Die natürliche Person bringt durch ihren Zusammenhang
mit einem lebendigen Menschen sehr wesentliche Bestimmt-)
GIERKE, deutsch. Priv.-Recht I S. 473 schildert diesen Gegensatz des
„sozialen Gebildes* zum natürlichen Gebilde in anschaulicher Weise, „Seine
Bestandteile, sagt er sind selbst Personen. Infolge hievon sind die inneren
Lebensbeziehungen, die bei der Einzelperson schlechthin nicht in das
Rechtsgebiet eintreten, bei der Verbandsperson der rechtlichen Ordnung
fähig und werden in der Tat in umfassendem Masse zu Rechtsverhältnissen
ausgestaltet. Die Verbandsperson hat eine Verfassung“. Wenn freilich
GIERKE den Aktionär wegen seines Anteils an den Dingen der juristischen
Persönlichkeit einen „Bestandteil“ von dieser nennt, so ist das eben Genossenschaftstheorie.
Mit der Genossenschaftstheorie hängt es auch zusammen,
wenn GIERKE a. a. OÖ. S. 469 Note 3 den Namen juristische Person
als „nichtssagend oder irrführend“* verwirft. Eigentlich würde der
Name durch seine eigene Schilderung gerechtfertigt sein. Aber er fürchtet
darin die zu stark betonte Idee einer „lediglich durch juristische Kunst
oder für juristische Zwecke geschaffenen Person“. Für die von dem sich
bildenden Gesamtwillen erzeugte Verbandsperson wäre der Name allerdings
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