Die juristische Person und ihre Verwertbarkeit im öff. Recht. 25
bestehende Einheit behandelt, von der hier alles ausgeht. Das
ist zunächst wieder nur bildliche Redeweise. Aber wieder
unterliegen auch hier die Juristen dazwischen der Versuchung
und sagen kurzweg: »die offene Handelsgesellschaft ist eine
juristische Person«?).
Vor allem setzt bei diesen »Verbänden« die Genossenschaftstheorie
ein. Für sie bildet sich ja unter solchen Voraussetzungen
von selbst ein neues Wesen mit einem eigenen
Willen, dem Gesamtwillen, der aus den Einzelwillen entsteht,
wie aus vielen Rinnsalen der Strom«. REGELSBERGER?), der
dieses Bild gebraucht, will den Vorgang noch verdeutlichen
durch den Hinweis auf die Stelle I. Korinther 12, 12: »alle
Glieder Eines Leibes, wiewohl ihrer viele sind, sind sie doch
ein Leibe. Das ist von dem natürlichen Menschenleib gemeint,
von dem Apostel aber übertragen auf die Christenheit,
die aus vielen Einzelnen besteht und doch ein Leib ist, und
dieser eine Leib ist Christus: »oürtw xat 6 Aptotös«, fährt die
Stelle fort. Wir sind also mitten in der paulinischen Mystik.
Nun kann man allerdings der Meinung sein, dass jede wahre
Religiosität eines Stückes Mystik bedarf. Bei der Rechtswissenschaft
aber ist das nicht so, und höchst verdächtig müssen
uns alle Wege sein, die dazu führen können, dass man Christus
als den Prototyp der personifizierten Handelsgesellschaft
bezeichnet.
In Wirklichkeit erkennen auch die Anhänger der Genossenschaftstheorie
juristische Persönlichkeit nicht so weit an,
als sie eigentlich könnten. Da für sie alles das doch nur relativ
ist, können sie mit der zu ziehenden Grenzlinie sich sehr
wohl der herrschenden Meinung anschliessen, wonach nur
die Aktiengesellschaft juristische Person ist; ein sachlicher
Grund besteht dafür nicht.
Für uns besteht ein solcher. Die juristische Person ist
unmöglich und sinnlos überall, wo das Band mit den ursprünglichen
Herrn und Trägern der Vermögensrechte nicht
zerschnitten ist. Das ist bei der offenen Handelsgesellschaft
) SALKOWSKI, zur Lehre von der jur. Pers. S. 53 ff., S. 66 fl.; Eccıus
in Zeitschr. f. Hand.-Recht, Bd. XXXILS. 5; KOHLER in Grünhuts Zeitschr.,
Bd. XII S. 8. Beliebt ist gerade hier wieder die Halbheit „relative juristische
Person“: Daun, handelsrechtl. Vortr. S. 76; GarEISs, Handelsrecht
S. 20. Vgl. auch DERNBURG, Preuss. Priv.-Recht I, 2 S. 508.
?) Pandekten IS. 291.