46 Otto Mayer,
Einrichtung hier getroffen wird, ist aber wieder
ein anderer wie bei der Aktiengesellschaft. Schutz der Gläubiger
des Unternehmens kommt ja hier überhaupt nicht wohl
in Frage. Es ist aber auch nicht wie beim idealen rechtsfähigen
Verein, dass die zugehörigen Menschen, die eigentliche
Unternehmerschaft, durch ihre Anzahl und ihren leichten
Wechsel und durch die zerstörenden Rechte, welche dem
Finzelnen nach Laune zur Verfügung stehen, den Bestand
des Unternehmens gefährdeten. Die Stiftung hat regelmässig
nur einen einzigen Zugehörigen, den Stifter, und dieser wäre
unbedingt zuverlässig. Ihm ist ja diese Sache eine Lieblingsidee.
In den meisten Fällen würde das Unternehmen geradesogut
bestehen und durchgeführt werden, wenn er es in der
Hand behielte und kein Stiftungsgeschäft machte — so lange
er lebt! Nur so lange! Darin liegt hier die Gefahr, vor
welcher die juristische Person zu schützen berufen ist. Die
Trennung des Vermögens von dem ursprünglichen Subjekt,
die sie bedeutet, richtet ihre Spitze nicht sowohl gegen ihren
Stifter selbst, als gegen seine Erben. Um es von diesen
zu trennen zu Gunsten seines bestimmten Zweckes, trennt er
es von sich selbst. Bei der im Gesetze ausdrücklich vorgesehenen
Stiftung von Todeswegen ist die Sache ja noch klarer').
Die Erben werden für die Sache ja wohl nicht ganz so warm
empfinden wie der Stifter, eine Auflage, zu tun, wie er gepflogen
hat, wäre eine ungenügende Sicherheit, ihre eigenen
Schicksale, ihre Mittel, ihre Gläubiger kämen noch in Frage.
Lösung aus all diesen Zusammenhängen ist die einzige Form,
welche dem Zweck des Stifters dauernde Befriedigung verheisst.
Das eben bedeutet die juristische Person.
V.DASGEMEINWESEN.
Der Begriff der juristischen Person, wie wir ihn festhalten
wollen, hat den Nachteil, den mancher vielleicht schmerzlich
empfindet, dass man ihn nicht überall anwenden kann.
nicht, wie man den $ 82 lesen muss, um darin nicht die Antwort zu
finden: an die Stiftung. Diese aber sichert dem Stifter durch ihr Dasein
das zu, was er will.
1) FOERSTER, Preus. Priv.-Recht IV S. 404 gibt dem richtigen Gedanken
einen übertriebenen Ausdruck, wenn er behauptet, dass „der noch lebende
Stifter gewiss auch noch als Subjekt des Stiftungsvermögens anzusehen ist“.