54 Otto Mayer,
Persönlichkeit einmal geleugnet wird, wie bei SEypEı, stellt
sich für den Staat der Begriff Einrichtung oder Anstalt ganz
von selbst ein!) Ein besonders merkwürdiges Zeugnis gibt
uns der kleine Aufsatz ALsrecnts, der für die Entstehung der
juristischen Persönlichkeit des Staates ja geradezu die Bedeutung
einer symbolischen Schrift hat; dort heisst es?): »Wir
denken uns heutzutage den Staat nicht als eine Verbindung
von Menschen, die lediglich und unmittelbar für individuelle
/J„,wecke und Interessen berechnet ist, sondern als ein Gemeinwesen,
als eine Anstalt, die, über den Einzelnen stehend,
zunächst Zwecken gewidmet ist, die keineswegs bloss die
Summe individueller Interessen, sondern ein höheres allgemeines
Gesamtinteresse bildene. Das ist ein guter sicherer
Anstaltsbegriff.
Wir sind also ganz damit einverstanden, dass man den
Staat eine Anstalt nennt, mit Vorbehalt der Frage, ob er noch
mehr, ob er namentlich eine juristische Person ist.
Wenn man freilich meinte, mit dem Wort Anstalt sei ohne
weiteres auch schon eine Anstaltspersönlichkeit gefordert oder
auch nur eine Art von »Verband«, dem sie gehören könnte,
so wäre das ein ganz unberechtigtes Vorurteil ?).
Aber ebenso falsch ist es, zu glauben, eine Anstalt höre
nachträglich auf eine Anstalt zu sein, wenn sie mit einer juristischen
Person oder einer beteiligten Menschengruppe, einem
Verbande verknüpft wird. Das ist so wenig wahr, wie dass
eine Baumwollspinnerei ihre Natur aufgibt, wenn man sie auf
Aktien gründet.
Betrachten wir uns einmal den entsprechenden Vorgang
bei der Anstalt Staat. Der Fürst hat seine Einrichtungen getroffen
mit planmässiger Ordnung sachlicher und persönlicher
Et u -
ob der Staat nur „Rechtsanstalt“ sei, oder auch „Zuchtanstalt“ (KLÜBER,
Oeff. Recht $ 1 Note a) gehört hierher.
1) SEYDEL, Vorträge S. 3. Nach bayr. Staatsrecht II S. 627 sind diese
„bleibenden Einrichtungen“ Anstalten.
») Gött. Gel. Anzeigen 1837, III S. 1491.
®) Welches GIERKE nicht teilt; Deutsch. Priv.-Recht I S. 635 hebt er
ausdrücklich hervor, dass man unter Anstalten auch „dauernde Einrichtungen
ohne eigene Persönlichkeit“ verstehe. Auch ohne zugehörigen
Verband, fügen wir hinzu, obne seinen Widerspruch zu fürchten; die Transportanstalten
des Art. 272 Ziff. 3 Allg. HGB., die er a. a.0O. Note 2 als
Beispiel gibt, haben keinen Verband um sich, ebensowenig wie die Schifffahrtsanstalten
des Art. 54 der Reichsverfassung.