Contents : Die Deutsche Reichsverfassung.

Das  Reich  kein  Bund,  sondern  ein  Staat.  47

RV.  Art.  35  Abs.  2  anerkannte  Selbständigkeit  in  Sachen  der
Besteuerung  des  im  Inland  erzeugten  Bieres;  die  gleiche  Selbständigkeit,
  die  die  süddeutschen  Staaten  gemäß  der  angegebenen
Vorschrift  der  Reichsverfassung  für  die  Besteuerung  des  inländischen
  Branntweines  hatten,  ist  durch  das  Reichs-Branntweinsteuergesetz
  v.  24.  Juni  1887,  das  auch  die  süddeutschen  Staaten
annahmen,  in  der  Hauptsache  aufgehoben;  die  Sonderstellung
von  Elsaß-othringen  in  Sachen  der  Bierbesteuerung  ist  tatfächlich
  die  gleiche,  wie  der  süddeutschen  Staaten,  entbehrt  aber
des  besonderen  Rechtsschutzes  von  Art.  78  Abs.  2;

5.  das  durch  RD.  Art.  48  Abs.  2  u.  3  anerkannte  Ausnahmsrecht
  Baverns  gegenüber  einer  eventuellen  Reichseisenbahngesetzgebung
  ist  bis  jetzt  gegenstandslos  geblieben,  da  der
VII.  Abschnitt  der  Reichsverfassung  die  bei  seiner  Feststellung  in
Aussicht  genommene  Durchführung  nicht  gefunden  hat;

4.  durch  RD.  Art.  52  ist  für  Zavern  und  Württemberg
eine  Ausnahmestellung  geschaffen  für  die  selbständige  Verwaltung
des  Host-  und  Telegraphenwesens  jener  beiden  Einzelstaaten  für
ihr  Gebiet;  dagegen  gelten  die  materiellen  Vorschriften  des  Reichs-Dost-
  und  Telegraphenrechtes  auch  für  die  süddeutschen  Königreiche;

5.  kraft  der  Schlußbestimmung  zum  Xi.  Abschnitt  der  Reichs-.
verfassung  haben  die  beiden  süddeutschen  Königreiche  eine  bedeutsame
  und  rechtlich  viel  schärfer  gefaßte  Sonderstellung  im
Militärwesen  des  Reiches,  als  welche  den  übrigen  Einzelstaaten
(auuch  Sachsen)  durch  die  sog.  Militärkonventionen  eingeräumt
ist;  beide  Hönigreiche  haben  als  verfassungsmäßiges  Sonderrecht
eine  Reilte  von  Hrivilegien  militärischer  Matur,  die  bei  Bavern
soweit  gehen,  daß  das  baperische  Kontingent  des  Reichsbeer##
in  Friedenszeiten,  d.  i.  bis  zum  Moment  der  Mobilmachung,
eine  ganz  selbständige  Beeresabteilung  unter  dem  Gberbefehl
des  Königs  von  Bayern  bildet;  dem  materiellen  Militärrecht
des  Reiches,  sowie  der  grunds  ätzlichen  Reichsaufsicht  ist  das
baverische  Kontingent  auch  in  Friedenszeiten,  dem  uneinges  chränkten
Oberbefehl  des  Kaisers  dagegen  nur  im  Kriege,  d.  i.  vom
Moment  der  Mobilmachung  ab  unterworfen;

6.  kraft  der  Schlußbestimmung  zum  XIII.  Abschnitt  der
Reichsverfassung  ferner  hat  Bapern  eine  Sonderstellung  gegenüber
  dem  Reichs-Militäretat,  dahingelhtend,  daß  die  auf  Bavern
treffende  Summe  dieses  Stats  durch  die  Reichsgesetzgebung  an
Bavern  lediglich  als  Gesamtpauschalsumme  überwiesen  wird,