Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

340  Schatzung  als  Grundverbandsabgabe.

fraglichen  6  fl.  15  kr.  eine  auf  Grund  und  Boden
ruhende  Abgabe  sind  und  je  und  allezeit  als  solche
auch  betrachtet  und  gereicht  wurden.

Der  Beklagte  ist  für  die  Behauptung,  daß  der
Erbzins  ursprünglich  eine  persönliche  Abgabe  gewesen
und  ohne  Mitwirkung  des  Grundholden  umgewandelt
  worden  sei,  jeden  Nachweis  schuldig  geblieben,
während  die  produzirten  Urkunden  ergeben,  daß,
wenn  eine  Umwandlung  erfolgt  sein  sollte,  diese
keineswegs  auf  eine  einseitige  Weise  auf  Seite  der
Grundherrschaft  erfolgte,  da  die  Grundholden  mit
dieser  Abgabe  sich  jederzeit  belehnen  ließen  und  dieselbe
  bis  zum  Jahre  1851  als  eine  auf  Grund
und  Boden  ruhende  Abgabe  ohne  Widerrede  bezahlten.


Der  §F.  146  der  Verordnung  vom  9.  Juni
1807  (Reg.-Bl.  des  Großherzogthums  Würzburg
v.  J.  1807  S.  69)  bestimmt  zwar,  daß  die  adeligen
  Gutsbesitzer  nicht  mehr  berechtigt  sind,  von
ihren  Gutsunterthanen  irgend  eine  Art  von  Schatzung
  oder  Steuer  zu  erheben,  während  die  allerhöchste
Deklaration  vom  31.  Dez.  1806  bezüglich  der
Steuerverhältnisse  der  adeligen  Gutsbesitzer  und
ihrer  Hintersassen  (Reg.-Bl.  v.  J.  1807  S.  207
Nr.  5  und  6)  sich  näher  dahin  ausdrückt,  daß,  wenn
ein  adeliger  Gutsbesitzer  von  seinen  eigenen  Gütern
einige  an  seine  Unterthanen  übergeben  und  darauf
  eine  Steuer  gelegt  hat,  diese  als  gutsberrliche
  Abgabe  demselben  verbleiben,  jedoch  die
Benennung  Steuer  bei  dergleichen  Abgaben,  wie
bei  allen  grundherrlichen,  künftig  nicht  mehr  gebraucht
  werden  soll;  auch  ist  weiter  bestimmt,  daß,  wenn
eine  solche  Abgabe  durch  einen  besonderen  Vertrag
oder  durch  ein  rechtmäßiges  Herkommen  eingeführt
  worden  und  in  eine  ständige  unveränderliche
  Abgabe  übergegangen  ist,  diese,  jedoch