340 Schatzung als Grundverbandsabgabe.
fraglichen 6 fl. 15 kr. eine auf Grund und Boden
ruhende Abgabe sind und je und allezeit als solche
auch betrachtet und gereicht wurden.
Der Beklagte ist für die Behauptung, daß der
Erbzins ursprünglich eine persönliche Abgabe gewesen
und ohne Mitwirkung des Grundholden umgewandelt
worden sei, jeden Nachweis schuldig geblieben,
während die produzirten Urkunden ergeben, daß,
wenn eine Umwandlung erfolgt sein sollte, diese
keineswegs auf eine einseitige Weise auf Seite der
Grundherrschaft erfolgte, da die Grundholden mit
dieser Abgabe sich jederzeit belehnen ließen und dieselbe
bis zum Jahre 1851 als eine auf Grund
und Boden ruhende Abgabe ohne Widerrede bezahlten.
Der §F. 146 der Verordnung vom 9. Juni
1807 (Reg.-Bl. des Großherzogthums Würzburg
v. J. 1807 S. 69) bestimmt zwar, daß die adeligen
Gutsbesitzer nicht mehr berechtigt sind, von
ihren Gutsunterthanen irgend eine Art von Schatzung
oder Steuer zu erheben, während die allerhöchste
Deklaration vom 31. Dez. 1806 bezüglich der
Steuerverhältnisse der adeligen Gutsbesitzer und
ihrer Hintersassen (Reg.-Bl. v. J. 1807 S. 207
Nr. 5 und 6) sich näher dahin ausdrückt, daß, wenn
ein adeliger Gutsbesitzer von seinen eigenen Gütern
einige an seine Unterthanen übergeben und darauf
eine Steuer gelegt hat, diese als gutsberrliche
Abgabe demselben verbleiben, jedoch die
Benennung Steuer bei dergleichen Abgaben, wie
bei allen grundherrlichen, künftig nicht mehr gebraucht
werden soll; auch ist weiter bestimmt, daß, wenn
eine solche Abgabe durch einen besonderen Vertrag
oder durch ein rechtmäßiges Herkommen eingeführt
worden und in eine ständige unveränderliche
Abgabe übergegangen ist, diese, jedoch