Die juristische Person und ihre Verwertbarkeit im öff. Recht. 87
det« (S. 34). Nun, wenn ich von der »Stellung zu dem Unternehmen«
sprach, so war doch selbstverständlich, entsprechend
der von MERKEL aufgeworfenen Frage, die rechtliche Stellung
gemeint. Darauf darf man nicht mit Meurer erwidern
wollen: der ökonomische Effekt sei gleichgültig, der rechtliche
Vorgang und Ausbau komme allein in Betracht. Gerade für
diesen habe ich ja die Verschiedenheit verneint. Also müsste
man mir sagen, worin sie bestehen soll. Da ich darauf keine
Antwort bekommen habe, so sage ich meinerseits noch einmal:
rechnen wir mit einander! In der St. Marx-Stiftung
sind also die Armıen, die Destinatäre, die Rechtsträger. Gut.
In dem zu gleichem Zwecke bestehenden Wohltätigkeitsverein
St. Marx sind nach Meurer, Jur. Pers. S. 19, die Vereinsmitglieder
die wahren Rechtsträger dieser universitas personarum.
Die Armen sind dabei rechtlich nicht anders gestellt
als dort. Oder wie wäre das? Ich sehe in der Wirklichkeit
des Rechts gar keinen Unterschied. Also wären sie
auch hier Rechtsträger. Dann hat dieser Verein zweierlei
Rechtsträger. Und wenn der Verein eine Öffentliche Körperschaft
ist, kommt auch noch der Staat als dritter Rechtsträger
dazu. Zwischen diesem und dem Verein sind die Rechtsanteile
ja sorgfältig geordnet (vgl. oben S. 77). Aber wie die Armen
darin Platz finden sollen, sehe ich nicht. Sie haben einfach
gar nichts zu sagen; darin stehen sie der juristischen Person
selber gleich, die auch nichts sagen kann. Wozu sollen sie also
hier nütze sein? Nun folgere ich: bedeuten die Armen bei diesem
rechtsfähigen Verein nichts, so bedeuten sie auch bei der
Stiftung, wo ihre rechtliche Stellung die gleiche ist, rechtlich
nichts und sind für ihren rechtlichen Ausbau gleichgültig.
Das Zwingende dieses Schlusses sollte einleuchtend sein.
Und weiter sage ich: die Anstalt oder Stiftung kann bei
ihrem Geschäftsbetriebe mit solchen Dritten mannigfach in
Verkehr treten, denen es nicht gleichgültig ist, ob sie juristische
Persönlichkeit hat oder nicht. Das sind die Leute, die
ihr etwas schenken, vielleicht auch sonst anvertrauen sollen,
Gläubiger u. s. w. Wem es aber ganz gleichgültig ist, das sind
gewöhnlich die »Destinatäre«e. Bleiben wir bei dem Armenstift
St. Marx. Das ist eine gute Anstalt, namentlich das Brot,
das sie verteilt, ist beliebt. Wenn heute die juristische Persönlichkeit
dieser Anstalt, die sie trennt von der Stadt Strass-