Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

90 Zweiter Abschnitt: Der König und das Königliche Haus. 8 12. 
  
des Königs über Staatsgelder, in der ihn kein Gläubiger und kein Gericht vertreten 
kann. 20) 
Man spricht von „Lasten“ der Kronrente als von Ausgaben, die grundsätzlich von 
dieser zu bestreiten sind; das hat insofern keine rechtliche Bedeutung, als es eine einfache 
Umschreibung des Zweckes der Kronrente ist, dem König und seinem Hofhalte zu dienen. 
Was dazu gehört, bestimmt der König; vieles allerdings ist auch für ihn tatsächlich fest- 
gelegt durch Natur der Sache und Herkommen und insofern mag man sich an Aufzählungen 
versuchen. 
Solche Aufzählungen können aber auch den Zweck haben, Klarheit darüber zu schaffen 
— nicht was der König aus der Kronrente zu zahlen irgend jemanden rechtlich verpflichtet 
wäre —, sondern was die Staatskasse jedenfalls nicht neben der Kronrente noch zu 
decken hätte von Ausgaben, die den König angehen. Damit sollen künftige Streitfragen. 
verhütet werden. Nachdem der Entwurf §& 19 nur ganz im allgemeinen die Zweckbestim- 
mung der Kronrente bezeichnet hatte, ist in der Verf.-Urk. #&# 22 Abs. 5 der Versuch einer 
genaueren Aufzählung gemacht worden. Auch dieser endigt dann allerdings mit dem 
allgemeinen Vorbehalt, daß aus der Kronrente zu decken sind „alle hier nicht er- 
wähnte ordentliche oder außerordentliche Hofausgaben, 
deren Bestreitung nicht ausdrücklich auf das Staatsbudget 
gewiesen ist“. 
Die Rechtskreise des Königs und des Staates sind, auch wenn man den König vom 
Staat gesondert denkt, so vielfach miteinander verflochten, daß eine begrifflich unzweifel- 
hafte Scheidelinie für den jedem zukommenden Aufwand nicht festzustellen ist. Vieles 
ist eben Sache des Herkommens, der Auffassung und der Verständigung.:7) Die regel- 
mäßig wiederkehrende gemeinsame Feststellung des Staatshaushaltsplanes bildet gewisse 
Grundsätze heraus und verhütet, daß sich die Grenze nach der einen oder anderen Seite 
hin allzuweit verschiebe. 
§ 12. Berfassung des Königlichen Hauses. Das landesherrliche Haus, die regierende 
Familie, hat insofern eine gewisse Verwandtschaft mit dem Begriffe Volk, als es wie dieses in 
doppelter Gestalt in Betracht kommt. Einmal als die geschichtliche Größe, die in den auf- 
einanderfolgenden Generationen sich darstellt. Die Reihen des Mannesstammes und die 
weiblichen Linien zeichnen sich darin ab, um nach den Regeln der Thronfolgeordnung den 
jeweiligen Herrscher zu liefern. Aber wie beim Volke die jeweils vorhandene Menschen- 
menge einen engeren Begriff Volk bildet als gegenwärtige Trägerschaft der geschichtlichen 
Aufgabe und Mittel zu ihrer Erfüllung, und wie zu diesem Zwecke die Menschenmenge in 
einer festen Ordnung verbunden erscheint, Staat genannt, so stellt sich auch neben den 
geschichtlichen Begriff landesherrliches Haus ein anderer, der in jedem gegebenen Zeit- 
26) Die einzige Rechtshandlung, durch welche die festgesetzte Kronrente geschmälert werden 
kann, ist die in Verf.-Urk. 3 17 Abs. 2 vorgesehene Ubernahme einer Domäne zu eigener Bewirt- 
schaftung (uvgl. oben 1 Nr. 1). Das ist aber eben auch wieder ein Rechtsgeschäft zwischen dem 
König und dem Staat, d. h. dem durch das Recht der Stände gebundenen König — wenn man 
das ein Rechtsgeschäft nennen will. 
27) Gleich zu Anfang wurden mehrere auf der Grenze liegende Dinge zufolge ausdrücklichen 
oder stillschweigenden „Abkommens mit den Ständen“ in Ordnung gebracht: Milhauser, 
Staats-R. 1 S. 103. Dahin gehören die Kosten der Unterhaltung der Sammlungen des Haus- 
fideikommisses, die Kosten der Ordenskanzlei (vgl. oben § 10 Note 24), die Schatullengelder der 
Rönigin (vgl. unten §& 13, I, Nr. 3).
	        
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