90 Zweiter Abschnitt: Der König und das Königliche Haus. 8 12.
des Königs über Staatsgelder, in der ihn kein Gläubiger und kein Gericht vertreten
kann. 20)
Man spricht von „Lasten“ der Kronrente als von Ausgaben, die grundsätzlich von
dieser zu bestreiten sind; das hat insofern keine rechtliche Bedeutung, als es eine einfache
Umschreibung des Zweckes der Kronrente ist, dem König und seinem Hofhalte zu dienen.
Was dazu gehört, bestimmt der König; vieles allerdings ist auch für ihn tatsächlich fest-
gelegt durch Natur der Sache und Herkommen und insofern mag man sich an Aufzählungen
versuchen.
Solche Aufzählungen können aber auch den Zweck haben, Klarheit darüber zu schaffen
— nicht was der König aus der Kronrente zu zahlen irgend jemanden rechtlich verpflichtet
wäre —, sondern was die Staatskasse jedenfalls nicht neben der Kronrente noch zu
decken hätte von Ausgaben, die den König angehen. Damit sollen künftige Streitfragen.
verhütet werden. Nachdem der Entwurf §& 19 nur ganz im allgemeinen die Zweckbestim-
mung der Kronrente bezeichnet hatte, ist in der Verf.-Urk. # 22 Abs. 5 der Versuch einer
genaueren Aufzählung gemacht worden. Auch dieser endigt dann allerdings mit dem
allgemeinen Vorbehalt, daß aus der Kronrente zu decken sind „alle hier nicht er-
wähnte ordentliche oder außerordentliche Hofausgaben,
deren Bestreitung nicht ausdrücklich auf das Staatsbudget
gewiesen ist“.
Die Rechtskreise des Königs und des Staates sind, auch wenn man den König vom
Staat gesondert denkt, so vielfach miteinander verflochten, daß eine begrifflich unzweifel-
hafte Scheidelinie für den jedem zukommenden Aufwand nicht festzustellen ist. Vieles
ist eben Sache des Herkommens, der Auffassung und der Verständigung.:7) Die regel-
mäßig wiederkehrende gemeinsame Feststellung des Staatshaushaltsplanes bildet gewisse
Grundsätze heraus und verhütet, daß sich die Grenze nach der einen oder anderen Seite
hin allzuweit verschiebe.
§ 12. Berfassung des Königlichen Hauses. Das landesherrliche Haus, die regierende
Familie, hat insofern eine gewisse Verwandtschaft mit dem Begriffe Volk, als es wie dieses in
doppelter Gestalt in Betracht kommt. Einmal als die geschichtliche Größe, die in den auf-
einanderfolgenden Generationen sich darstellt. Die Reihen des Mannesstammes und die
weiblichen Linien zeichnen sich darin ab, um nach den Regeln der Thronfolgeordnung den
jeweiligen Herrscher zu liefern. Aber wie beim Volke die jeweils vorhandene Menschen-
menge einen engeren Begriff Volk bildet als gegenwärtige Trägerschaft der geschichtlichen
Aufgabe und Mittel zu ihrer Erfüllung, und wie zu diesem Zwecke die Menschenmenge in
einer festen Ordnung verbunden erscheint, Staat genannt, so stellt sich auch neben den
geschichtlichen Begriff landesherrliches Haus ein anderer, der in jedem gegebenen Zeit-
26) Die einzige Rechtshandlung, durch welche die festgesetzte Kronrente geschmälert werden
kann, ist die in Verf.-Urk. 3 17 Abs. 2 vorgesehene Ubernahme einer Domäne zu eigener Bewirt-
schaftung (uvgl. oben 1 Nr. 1). Das ist aber eben auch wieder ein Rechtsgeschäft zwischen dem
König und dem Staat, d. h. dem durch das Recht der Stände gebundenen König — wenn man
das ein Rechtsgeschäft nennen will.
27) Gleich zu Anfang wurden mehrere auf der Grenze liegende Dinge zufolge ausdrücklichen
oder stillschweigenden „Abkommens mit den Ständen“ in Ordnung gebracht: Milhauser,
Staats-R. 1 S. 103. Dahin gehören die Kosten der Unterhaltung der Sammlungen des Haus-
fideikommisses, die Kosten der Ordenskanzlei (vgl. oben § 10 Note 24), die Schatullengelder der
Rönigin (vgl. unten §& 13, I, Nr. 3).