410 8 49. Thronfolgeversicht zugunsten bestimmter Dritter.
anspruch, welchen man besitzt, schmälert oder übergeht, also
nicht anerkennt. Der Protest kann vor Erlaß des Gesetzes,
sobald der in seinem Rechte Bedrohte hiervon Kenntnis erlangt,
erfolgen, und wird zweckmäßigerweise zu dieser Zeit ergehen,
aber er muß in dieser Zeitlage noch nicht erhoben werden,
um die Annahme stillschweigenden Verzichtes auszuschließen.
Denn der Auspruch ist rechtlich erst geschmälert und ver-
letzt, wenn das ihm entgegentretende Gesetz Geltung erlangt
hat. Nach diesem Zeitpunkte ist für Protest gegenüber Haus-
gesetz anders zu entscheiden, als für Protest gegenüber
Staatsagesetz. Das Staatsgesetz muß veröffentlicht werden.
Nach seiner Kundmachung vermag sich niemand mehr damit
zu entschuldigen, von ihm nicht Kenntnis erlangt zu haben.
Der in einem Staate Sukzessionsberechtigte muß dafür sorgen,
daß er von der Staatsgesetzgebung daselbst unterrichtet wird.
Erfolgt die Verwahrung binnen billiger Frist nach Erlaß
jenes Gesetzes nicht, dann muß stillschweigender Verzicht
angenommen werden, allerdings, weil er nicht ausdrücklich
gegenüber dem Hause oder Staate erklärt wird, ein frei
widerruflicher. Hausgesetze bedürfen keiner Publikation zu
ihrer Rechtsgültigkeit. Also kann hier stillschweigender Ver-
zicht erst angenommen werden, wenn der Berechtigte, nach-
dem ihm das Gesetz bekannt geworden, binnen einer Frist, wie
sie für Herstellungeiner erfolgreichen Rechtsverwahrung billiger-
weise erforderlich ist, einen Protest anzumelden unterließ.
y) Der Thronfolgeverzicht zugunsten bestimmter Dritter.
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I. Die herrschende Anschauung hält, wie grundsätzlich
jeden Verzicht vor Anfall, so insbesondere den vor Anfall
unter Bedingung und Vorbehalt geschehenden Verzicht, den
Verzicht zugunsten bestimmter Dritter, für rechtlich wirkungs-
los und doch begegnet der Verzicht vor Anfall in der Praxis
gerade in dieser Form sehr häufig: als (gewöhnlich vertrags-
mäßige) Rangausweichung. Siehe hierzu bereits oben S. 19,
30f. 36ff. ALfl. 58.
U. A. Der im Range Ausweichende kann sich vertrags-