Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

102 Zweiter Abschnitt: Der König und das Königliche Haus. 8 13. 
  
ichen Abkömmlinge. Die Teilung zwischen diesen vollzieht sich nach Köpfen, im Falle 
des Vorablebens von Söhnen nach Stämmen. Der Erblasser kann mit Genehmigung 
des Königs eine andere Verteilung anordnen (Hausges. § 25). Jeder Anteil vererbt sich 
alsdann nach den gleichen Grundsätzen weiter. Zwischen allen, die miteinander zu teilen 
hatten, und ihren Abkömmlingen besteht ein Anwachsungsrecht. Erlischt ein Zweig, so 
fällt sein Apanagenanteil an den Zweig oder die Zweige mit dem nächsten gemeinsamen 
Stammvater (Hausges. 29). Erlischt die ganze Linie des ursprünglichen Empfängers 
der Apanage, so erlischt auch die Apanage. Die Staatskasse wird befreit (Hausges. § 30). 
Im ganzen Bereich dieser einfachen Prinzenapanagen sind für den Unterhalt der 
Witwen und Töchter keine Staatsleistungen vorgesehen. Das sind Lasten der Apanage. 
Das Wittum kann im Ehevertrag ausgemacht sein. Außerdem kann jeder Apanagen- 
inhaber mit Bestätigung des Königs Anordnungen treffen für die Sicherung des Unter- 
haltes seiner Witwe und seiner Täöchter (Hausges. § 31). Hat er es unterlassen, so steht 
es dem König zu, das selbständig zu tun. Diese Lasten gehen mit dem Apanagenteil auf 
den anderen Zweig des Hauses über, dem jener zuwächst; sie treffen beim Wegfall der ganzen 
Apanage die Staatskasse (Hausges. § 29, § 30).7) 
Unter Umständen kann es nötig sein, daß der unzureichend gewordenen Apanage 
nachgeholfen werde; da kann alsdann der König eingreifen. Drei Fälle sind 
vorgesehen: 
— Der König darf, wenn er es zur Erhaltung der Sukzession nötig findet, einen Prinzen 
aus der nachgeborenen Linie mit einer Apanage von 40 000 Talern etablieren und ihm 
dadurch die Verehelichung erleichtern (Hausges. § 26).5) 
— Sinkt ein Apanagenanteil durch die Verteilung in der Linie auf weniger als ein Drittel 
der Apanage eines nachgeborenen unvermählten Königssohnes (also von 20 000 Taler) 
herab, so hat die Staatskasse das fehlende darauf zu legen. Diese Pflicht fällt weg, soweit 
das Untermaß nur herbeigeführt ist durch eine von den Aszendenten beliebte ungleiche 
Verteilung (Hausges. § 27). 
— Hat ein Prinz aus einer Nebenlinie mehr als drei Kinder am Leben, von denen das 
älteste wenigstens 12 Jahre alt ist, so hat ihm die Staatskasse einen jährlichen Zuschuß von 
10 000 Talern zu leisten (Hausges. s 28). — 
Auf der andern Seite ist den Leistungspflichten der Staatskasse auch eine 
gewisse Grenze gesetzt auf zweierlei Weise: 
— Die Sekundogenitur (opgl. unten II) dient zur Entlastung der Staatskasse. 
Diese hat in der mit der Sekundogenitur ausgestatteten Linie keinerlei Renten für Apa- 
nagen, Unterhalt oder Wittümer zu zahlen, so lange die Leistungen der Sekundogenitur 
ausreichen, die hausgesetzlich zustehenden Sätze zu decken (Verf.-Urk. § 23). Erst wenn 
7) Die Staatskasse ist es ja, die die Apanage alsdann erspart; sie gewinnt sie cum seco onere. 
— Hausges. #40 sieht noch weiter eine Verpflichtung der Staatskasse vor, in solchem Falle den 
Mitgliedern des hinterlassenen oder erledigten Hofstaates eine gewisse Versorgung zu gewähren. 
Das gleiche gilt bei Wegfall eines Wittums. Auch hier handelt es sich nicht um Rechtsansprüche 
dieser Bediensteten gegen den Staat, sondern der König hat durch das Hausgesetz den Mitgliedern 
seines Hauses diese Fürsorge für ihre Leute zugesagt und die Stände haben ihn ermächtigt, die 
Staatsmittel dazu zu verwenden. 
8) Bezieht der erwählte Prinz schon einen Apanagenteil, so kommt dieser auf die 40 000 Taler 
sun enrechnung. Die außerordentliche Apanage ist vererblich, sonst würde sie ihren Zweck nicht er- 
üllen.
	        
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