Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

d13. Gebührnisse und Sekundogenitur. 103 
  
diese Linie so zahlreich wurde, daß infolge der Verteilungen ein Untermaß entstünde, 
hätte sie für das Fehlende aufzukommen (Hausges. 53). 
— Die Gesamtleistungen der Staatskasse für an Mitglieder des königlichen 
Hauses zu entrichtende Renten sollen den Betrag von 120 000 Talern jährlich nicht über- 
schreiten. Käme es dazu, so wäre es Sache des Königs, die einzelnen Bezüge verhält- 
nismäßig herabzusetzen. Selbstverständlich könnten auch die Stände eine Vorlage gemacht 
bekommen wegen Bewilligung höherer Mittel. Darüber hätten sie dann frei nach pflicht- 
gemäßem Ermessen zu entscheiden (Hausges. § 41). 
2. Den drei Arten von Renten entsprechen dreierlei Einzelleistungen. Um 
auszudrücken, daß es sich hier immer nur um eine einmalige Leistung handelt, gebraucht 
das Hausgesetz den Ausdruck: Aversionalquantum. 
Für die Prinzen stehen neben der Apanage die Etablissementsgelder, 
Leistungen aus der Staatskasse zur Bestreitung der Kosten der ersten Einrichtung für den 
selbständigen Haushalt. Hausges. § 22 sagt: „zur Einrichtung der Wohnung und des Hof- 
haltes, Anschaffung der Equipagen usw“. 
Die zu ursprünglicher Apanagierung Berechtigten erhalten: 
— der Kronprinz bei der Etablierung 25000 Taler, bei nachher erfolgter ebenbürtiger 
Vermählung 25 000 Taler; erfolgt beides gleichzeitig: 50 000 Taler; 
— die anderen Königssöhne erhalten ebenso 10000 Taler und 15000 Taler (Hausges. 822). 
Für jeden anderen Prinzen des königlichen Hauses leistet die Staatskasse bei seiner 
Etablierung einen Kostenbeitrag, entsprechend dem sechsten Teile der väterlichen Apanage 
(Hausges. 5 24, Abs. 2).9) 
Die Prinzessinnen erhalten: 
— die Königstöchter, wenn sie unvermählt ein eigenes Haus bilden dürfen, als eine Art 
Etablissementsgeld 6000 Taler zur ersten Einrichtung (Hausges. § 34); 
— alle Prinzessinnen des königlichen Hauses als Aussteuer: 
die der Hauptlinie (Abkömmlinge des regierenden Königs) 50 000 Taler, 
die der Nebenlinien 20 000 Taler (Hausges. § 35). 
Endlich steht neben den Wittümern die Staatsleistung an die Königin -Witwe 
für die Begründung eines besonderen Haushalts, im Betrag von 30 000 Thalern (Hausges. 
g 36). 
3. Den Mitgliedern des königlichen Hauses sind außerdem noch gewisse staatliche 
Leistungen in mittelbarer Weise bestimmt. 
Nach Verf.oUrk. 8 17 stellt der Staat die in der Beilage I verzeichneten Schlösser, Pa- 
läste, Hofgebäude, Gärten und Räume dem König zur freien Benutzung. Das Hausges. 
#(39 bestimmt nun zwischen dem König und den Gliedern seines Hauses, daß diesen letzteren 
in den königlichen Schlössern, soweit es der Raum gestattet, freie Wohnung zu 
gewähren ist. Das Nähere ordnet der König. Die angewiesene Wohnung wird auf Kosten 
der Zivilliste in baulichem Stande gehalten. 
Nach Verf.-Urk. & 22 Abs. 5 sind von der Zivilliste zu bestreiten unter anderem die 
9) Das Hausgesetz hat den Fall im Auge, wo der Prinz nach erreichter Volljährigkeit aus 
dem väterlichen Haushalt austritt; daher die väterliche Apanage den Maßstab gibt. Es kann 
aber je nachdem auch eine großväterliche oder eine eigene Apanage in Frage kommen. Die Staats- 
leistung berechnet sich immer nach der nächsten Apanage.
	        
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