Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

*lm"3. Gebührnisse und Sekundogenitur. 105 
  
Verpflichtung übernahm zur Zahlung einer jährlichen Rente von 85 000 Talern. 12) Mit 
Einführung der Verfassung ging diese Verpflichtung auf die Staatskasse über.13) Das 
Hausgesetz hat in seinem 6. Abschnitt die Bezugsberechtigung geordnet in folgender Weise. 
Der ganze vorhandene Mannesstamm des königlichen Hauses stammt von Kurfürstin 
Maria Antonia ab. Die Sekundogenitur soll jeweils der zweiten Linie zugute kommen, 
d. h. der nächstfolgenden nach der des regierenden Königs. In der einmal damit aus- 
gestatteten Linie verbleibt sie, so lange diese besteht, und deckt hier alle Ansprüche auf Apa- 
nage zur Entlastung der Staatskasse, bis etwa durch allzugroße Zahl der Nachkommenschaft 
der Ertrag zum standesgemäßen Unterhalt nicht mehr ausreicht (Hausges. s 53)14) Das 
Recht auf Bezug der Rente vererbt sich in dieser Linie nach dem Rechte der Erstgeburt 
in agnatischer Linealfolge (Hausges. § 47). Der Berechtigte hat aber nicht bloß für seine 
engere Linie, sondern auch für die ganze Linie des zuerst mit der Sekundogenitur Aus- 
gestatteten Unterhalt und Wittum zu leisten. Die Bestimmungen dafür trifft er mit Ge- 
nehmigung des Königs (Hausges. § 48).15) Erlischt die mit der Sekundogenitur ausge- 
stattete Linie, so rückt das Bezugsrecht möglichst nahe an die Krone und an die Haupt- 
linie heran, fällt also zunächst einer etwa inzwischen wieder abgezweigten Seitenlinie, 
bei mehreren der dem Throne nächsten zu. Erst wenn nach dieser Richtung eine zweite 
Linie nicht zu finden ist, geht das Recht auf eine der erloschenen nachfolgende Linie und 
zwar auf die ihr zunächststehende über. 
Wird der Inhaber der Sekundogenitur König, so verliert er mit seiner ganzen Linie 
das Bezugsrecht, welches auf die nächste Linie übergeht. Ausnahmsweise kann die Sekundo- 
genitur an die Hauptlinie gelangen, dann nämlich, wenn der ganze Mannesstamm aus 
dem König und seiner Nachkommenschaft besteht, in dieser aber außer dem Kronprinzen 
noch nachgeborene Prinzen vorhanden sind; der älteste nachgeborene Prinz erhält sie 
für sich und seine Linie (Hausges. § 51). Der König selbst und der Kronprinz können 
sie niemals besitzen. Es kann also der Fall eintreten, daß das Königshaus im Mannes- 
stamme noch fortbesteht, ein Bezugsberechtigter für die Sekundogenitur aber nicht vor- 
handen ist. Alsdann ruht sie; die Rente verbleibt der Staatskasse, jedoch mit der Last, 
12) Auch an dieser Finanzoperation kommt wieder die Eigenart des damaligen Finanzwesens 
zum Vorschein. Während des zweiten Schlesischen Krieges war bei dem Kurfürsten von Hannover 
ein Darlehen ausgenommen worden, das schließlich auf 315 Mill. Taler sich belief. Dafür waren 
die Steuerleistungen etlicher nicht inkorporierter Gebiete verpfändet worden. Die sächsischen 
Stände hatten die Rückzahlung übernommen (das Darlehen war „für Rechnung des Arariums 
der sächsischen Steuer“ ausgenommen), und die unter ihrer Verwaltung stehende Steuerkredit- 
kasse hatte dafür „Steuerscheine“ ausgestellt. Diese Steuerscheine kaufte die kurfürstliche Finanz- 
hauptkasse mit dem Gelde der bayrischen Erbschaft zurück. Die Zinsen der so verwendeten Summe 
bilden die Rente, auf welche die Sekundogenitur gegründet wurde. Pölitz, Die Regierung 
Friedrich Augusts I S. 206 bis 208. Die eigentliche Schuldnerin war also die ständische Steuerkasse. 
13) Die Ständische Schrift, den Verf.-Entwurf betr., in Landt.-Akten 1831 IV. Bd. S. 1840, 
führt unter den „Passivzinsen“ des vom Staate zu übernehmenden Domanialvermögens auf: 
„85 000 Taler als Betrag der Sekundogenitur, welche, wie auch die Herren Kommissarien erklärt 
haben, die Zinsen eines zur Hauptkasse eingezahlten Kapitals ausmachen“. 
14) Die hausgesetzmäßigen „Aversionalquanta“ für Etablierung und Aussteuer sind von der 
Staatskasse daneben zu leisten. 
135) Hausges. §52 fügt hinzu: wenn der Sekundogeniturbesitzer versäumt hat, bei Lebzeiten 
hinreichende Vorsorge solcher Art zu treffen, so bestimmt der König. Dabei ist zunächst an den Fall 
gedacht, daß es sich um die Hinterbliebenen jenes Inhabers handelt. Es kann aber auch der Unter- 
halt eines Nebenzweiges der Sekundogeniturlinie in Frage kommen. Dafür wird das nämliche Ver- 
fahren gelten: der Inhaber bestimmt mit Genehmigung des Königs, und wenn er es versäumt, 
der König an seiner Statt. So versteht es auch Opitz, Staats-R. I S. 218.
	        
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